BGer 8C_719/2016 | |||
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BGer 8C_719/2016 vom 15.11.2016 | |
{T 0/2}
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8C_719/2016
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Verfügung vom 15. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 23. September 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2016, soweit darin A.________ aufgefordert wird, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016, worin es die erste Verfügung, soweit den Kostenvorschuss betreffend, mit der Begründung aufhebt, es müsse zunächst über das von A.________ am 15. September 2016 gestellte, am 24. Oktober 2016 wiederholte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden werden,
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in Erwägung, | |
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos geworden ist,
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dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, da der angefochtene Entscheid zwar auf einem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz beruht - insoweit Weiterungen beim Beschwerdeführer veranlasst hat - er es seinerseits aber in der Hand gehabt hätte, das Bundesverwaltungsgericht umgehend nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung auf diesen Fehler hinzuweisen und nicht erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, wodurch sich mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht hernach innert dreier Tage erfolgten Reaktion ein Anrufen des Bundesgericht erübrigt hätte (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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dass vorliegende Beschwerdeerhebung keiner beruflichen Rechtsvertretung bedurfte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht bereits wegen fehlender Gerichtskostenerhebung gegenstandslos geworden, abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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