BGer 6B_936/2016 | |||
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BGer 6B_936/2016 vom 17.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_936/2016
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Urteil vom 17. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung (Entziehen von Minderjährigen),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2016 (BK 16 157).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. April 2015 Strafanzeige gegen B.________. Darin warf er ihr vor, ihm seine Kinder, welche sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Kindsmutter bei ihr aufgehalten hätten, nicht herausgegeben zu haben. Mit Verfügung vom 6. April 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren nicht an die Hand, was der leitende Staatsanwalt am 14. April 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei gemäss Art. 29 ff. BV unzulässig, dieses Strafverfahren nur mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Das Verfahren sei gerichtlich innert angemessener Frist zu beurteilen.
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2. Offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Das Obergericht gelangt in seinem Entscheid zum Schluss, die verfügte Nichtanhandnahmeverfügung sei rechtens. Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen sei eindeutig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus seinen teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Erwägungen des Obergerichts unrichtig, willkürlich oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Grundrechtsverletzungen erhebt, die sich auf dieses Verfahren beziehen, genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beruft sich zwar auf die Bestimmungen von Art. 29 ff. BV, legt aber nicht konkret dar, inwiefern er dadurch geschützt und der angefochtene Entscheid dagegen verstossen könnte. Nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist im Übrigen, inwieweit allfällige Verfahrensverzögerungen den Entscheid in der Sache beeinflusst haben könnten.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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