BGer 9C_696/2016 | |||
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BGer 9C_696/2016 vom 18.11.2016 | |
{T 0/2}
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9C_696/2016
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Urteil vom 18. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 14. September 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2016,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
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dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG demnach nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
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dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
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dass ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur vor Bundesgericht getragen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278),
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dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015 mit Hinweisen; 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
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dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_91/2016 vom 14. März 2016),
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dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern im Wesentlichen rügt, sie sei mit den formulierten Zusatzfragen, welche im Hauptteil aus dem Zitat eines Abklärungsberichts beständen, nicht einverstanden,
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dass sie damit nicht dartut, und auch nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, geht es doch bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung gerade darum, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt fachärztlich abzuklären,
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dass die Beschwerdeführerin, soweit sie eine Begutachtung gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche eine Begutachtung nicht als zwingend notwendig beschrieben habe, als nicht erforderlich erachtet, materielle Einwendungen erhebt,
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dass die betreffenden Rügen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
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dass dies im Übrigen auch für die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt,
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dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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