BGer 4A_412/2016 | |||
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BGer 4A_412/2016 vom 21.11.2016 | |
{T 0/2}
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4A_412/2016
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Urteil vom 21. November 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ SE,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger
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und Rechtsanwältin Heike Schulz,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________, Inc.,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Schellenberg,
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Gesuchsgegnerin,
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision,
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Revisionsgesuch gegen den Schiedsentscheid des ICC
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Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. Februar 2011.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die A.________ SE (Gesuchstellerin) mit Sitz in U.________, Deutschland, bietet weltweit Dieselmotoren an, die unter anderem in Kraftwerken eingesetzt werden. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der C.________ SE. Diese hatte am 25. März 2005 mit der B.________, Inc. (Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Panama City, Panama, eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf allfällige Lieferungen von Dieselkraftwerken und weiteren Anlagen an die staatliche Betreibergesellschaft D.________ in V.________ abgeschlossen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung sollte die B.________, Inc. der C.________ SE sämtliche Informationen zukommen lassen und nützlichen Ratschläge erteilen, um das angestrebte Grossprojekt in V.________ zu erhalten, dies gegen eine Provision von 2 % der Transaktionssumme. Nach Ziffer 4 Abs. 7 verpflichten sich die Vertragsparteien, die einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze einzuhalten, wobei im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen der Anspruch auf Provisionszahlung dahinfallen soll.
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Die Vereinbarung enthält in Ziffer 8 eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. In der Sache wurde das schweizerische Recht für anwendbar erklärt.
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Am 7. Februar 2006 wurde die Vereinbarung vom 25. März 2005 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
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Zwischen Juli 2005 und Oktober 2007 schloss die C.________ SE elf Verträge über die Lieferung von Dieselmotoren und Aggregaten mit der E.________ ab, einer staatlichen Gesellschaft, die für die Einfuhr sämtlicher Anlagen im Bereich der Stromversorgung zuständig und eng mit der D.________ verbunden ist. Die Verträge beinhalteten ein Auftragsvolumen von insgesamt weit über EUR 100 Mio. und wurden in der Folge erfüllt.
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Die B.________, Inc. stellte sich auf den Standpunkt, es stehe ihr gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 2005 eine Entschädigung von EUR 2'746'468.-- zu (entsprechend 2 % der erfolgten Zahlungen an die C.________ SE von insgesamt EUR 137'323'409.32); nachdem davon bis Juni 2007 bereits ein Teilbetrag von EUR 1'579'297.36 bezahlt worden sei, schulde ihr die C.________ SE den ausstehenden Betrag von EUR 1'167'171.--. Diese verweigerte die Zahlung.
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B. | |
Die B.________, Inc. leitete am 29. Januar 2009 ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die C.________ SE ein. Sie beantragte unter anderem, diese sei zur Zahlung der ausstehenden Entschädigung von EUR 1'167'171.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. April 2007, zu verpflichten.
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Die C.________ SE widersetzte sich der Forderung und machte insbesondere geltend, dass seitens der B.________, Inc. gar keine Leistungen erbracht worden seien und sie aufgrund der Bestechung von Amtsträgern durch ihre Vertragspartnerin nach Ziffer 4 Abs. 7 der Vereinbarung vom 25. März 2005 von der Pflicht zur Bezahlung von Provisionen befreit sei. Sie berief sich im Zusammenhang mit ihrem Bestechungsvorwurf insbesondere darauf, die B.________, Inc. sei eine Rechtseinheit, die lediglich dazu diene, Schmiergelder (unmittelbar) ihrem wirtschaftlich Berechtigten oder (mittelbar) Vertretern des Staats zukommen zu lassen.
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Das Schiedsgericht sah den Vorwurf der Bestechung als nicht erwiesen an und erachtete die Vereinbarung vom 25. März 2005 als gültig. Mit Schiedsentscheid vom 15. Februar 2011 hiess es die Schiedsklage teilweise gut und verurteilte die C.________ SE zur Zahlung ausstehender Provisionen im Betrag von EUR 957'654.08 zuzüglich Zins zu 5 % seit Eröffnung des Entscheids.
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C. | |
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 ersucht die A.________ SE (als Rechtsnachfolgerin der C.________ SE) das Bundesgericht unter Berufung auf neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel um Revision des Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. Februar 2011. Sie beantragt, es sei dieser Schiedsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf zurückzuweisen; eventualiter sei die Schiedssache an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurückzuweisen.
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Sowohl das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf als auch die Gesuchsgegnerin haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Revisionseingabe (BGE 142 III 521 E. 1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) enthält keine Bestimmungen zur Revision von Entscheiden eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das diese Gesetzeslücke gefüllt hat, steht den Parteien eines Verfahrens der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für das die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist. Heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, entscheidet es nicht selbst über die Sache, sondern weist diese an das Schiedsgericht, das entschieden hat, oder an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurück (BGE 142 III 521 E. 2.1; 134 III 286 E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen).
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2.2. Die Revision eines internationalen Schiedsspruchs kann aus den in Art. 123 BGG vorgesehenen Gründen verlangt werden (BGE 142 III 521 E. 2.1; 134 III 286 E. 2.1; vgl. zu den Revisionsgründen in der internen Schiedsgerichtsbarkeit Art. 396 ZPO [SR 272]). Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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Nur Tatsachen und Beweismittel, die dem Gesuchsteller im Zeitpunkt des Hauptverfahrens trotz aller Sorgfalt nicht bekannt waren, können eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG rechtfertigen. Die neu vorgebrachten Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; 134 IV 48 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. (zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangene, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültige Rechtsprechung: BGE 127 V 353 E. 5b mit Hinweisen; seither etwa Urteile 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.4; 8F_11/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.2.1; 4F_15/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.2).
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2.3. Das Revisionsgesuch, das sich auf Art. 123 BGG stützt, ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen.
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Erwägung 3 | |
Die Gesuchstellerin beruft sich in erster Linie darauf, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen ehemaligen Mitarbeiter nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren bzw. ein entscheidendes Beweismittel in Form des dem Revisionsgesuch beigelegten Formulars A der Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto Nr. xxx der Gesuchsgegnerin bei der Bank Z.________ AG entdeckt zu haben (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
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3.1. Die Gesuchstellerin hatte von den eingereichten Eröffnungsunterlagen für das Konto Nr. xxx der Gesuchsgegnerin bei der Bank Z.________ AG, so insbesondere dem Formular A ("Verification of the beneficial owner's identity") und der darin aufgeführten wirtschaftlichen Berechtigung, am 30. März 2016 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt wurden ihrem Rechtsvertreter die Akten des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Mitarbeiter F.________ zur Einsichtnahme zugestellt.
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Die 90-tägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist demnach mit der Revisionseingabe vom 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2 S. 526) gewahrt.
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3.2. Die Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin hatte sich im Schiedsverfahren darauf berufen, bei der Gesuchsgegnerin handle es sich um eine Rechtseinheit, die lediglich dazu diene, Schmiergelder (unmittelbar) ihrem wirtschaftlich Berechtigten oder (mittelbar) Vertretern des Staats zukommen zu lassen. Dabei beantragte sie unter anderem die Offenlegung des an der Gesuchsgegnerin wirtschaftlich Berechtigten durch die Gesuchsgegnerin, so insbesondere durch Herausgabe der massgebenden Kontoeröffnungsunterlagen der Bank Z.________ AG. Obwohl das Schiedsgericht die damalige Klägerin mit Verfügung vom 11. August 2010 zur Herausgabe der Bankunterlagen aufgefordert hatte, reichte diese die verlangten Dokumente nicht ein. Entsprechend gelang es der damaligen Beklagten nicht, den von ihr erhobenen Bestechungsvorwurf zu belegen, den sie dem vertraglichen Provisionsanspruch der Gesuchsgegnerin entgegenhielt.
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Aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Dokument geht hervor, dass an der Gesuchsgegnerin F.________ wirtschaftlich berechtigt ist, damals Mitarbeiter der C.________ SE und Verantwortlicher für Grossprojekte in V.________. Damit liegt auf der Hand, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin nicht um eine unabhängige Dritte handelt, die tatsächlich Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung von 25. März 2005 erbrachte, sondern lediglich um ein Vehikel zur Ausrichtung von Schmiergeldzahlungen, um in V.________ die angestrebten Geschäfte mit staatsnahen Unternehmen abzuschliessen. Wie das Schiedsgericht in seinem Entscheid ausdrücklich ausführt, wäre die Vereinbarung vom 25. März 2005 nach Art. 20 OR nichtig, falls sich der Vorwurf der Bestechung als zutreffend erweisen sollte. Es erachtete in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Berechtigung an der Gesuchsgegnerin als entscheiderheblich und ordnete am 11. August 2010 (erfolglos) die Herausgabe der Bankunterlagen an. Die nunmehr im Revisionsverfahren eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen (Formular A) sind geeignet, die vom Schiedsgericht als erheblich erachtete Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung an der Gesuchsgegnerin zu beweisen.
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Das eingereichte Formular A war von F.________, der in der Folge aufgrund seiner Machenschaften zum Nachteil der Gesuchstellerin mit Urteil des Landesgerichts Augsburg vom 13. Mai 2016 der Untreue gemäss § 266 des deutschen Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt wurde, am 15. März 2006 unterzeichnet worden. Es lag somit im Zeitpunkt des angefochtenen Schiedsspruchs vom 15. Februar 2011 vor, konnte von der Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin aber im Schiedsverfahren nicht beigebracht werden, weil es ihr von der Gesuchsgegnerin vorenthalten wurde (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
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Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach erfüllt. Ob aufgrund des erwähnten Urteils des Landesgerichts Augsburg vom 13. Mai 2016 der angefochtene Schiedsspruch vom 15. Februar 2011 auch nach Art. 123 Abs. 1 BGG aufzuheben wäre, nachdem F.________ im Schiedsverfahren seine wirtschaftliche Berechtigung an der Gesuchsgegnerin verheimlicht und ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens in seiner Zeugenaussage bestritten hatte, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht vertieft zu werden.
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Erwägung 4 | |
Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Der Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. Februar 2011 ist aufzuheben und die Streitsache an das von der Internationalen Handelskammer bestellte Schiedsgericht zur neuen Beurteilung des von der Gesuchstellerin erhobenen Bestechungsvorwurfs sowie zu neuem Entscheid in der Sache zurückzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, der Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. Februar 2011 wird aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
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3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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