BGer 2D_46/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2D_46/2016 vom 22.11.2016 | |
{T 0/2}
| |
2D_46/2016 / 2D_47/2016
|
Urteil vom 22. November 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Kocher.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.B.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Steueramt des Kantons Solothurn.
| |
Gegenstand
| |
2D_46/2016
| |
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass,
| |
2D_47/2016
| |
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. September 2016.
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.B.________ geb. C.________ (geb. 1964) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: KStA/SO) veranlagte für die Steuerjahre 2014 und 2015 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 1'520.60 bzw. Fr. 925.45 sowie direkte Bundessteuern von Fr. 135.15 bzw. Fr. 76.25. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2015 und 23. Juni 2016 ersuchte die Steuerpflichtige um vollständigen Erlass dieser Steuern. Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn wies dies ab (Verfügung vom 5. Juli 2016), was das Kantonale Steuergericht Solothurn bestätigte (Urteil SGSEK.2016.29 vom 26. September 2016). Das Steuergericht erwog, Anspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn habe (nur), wer sich aufgrund besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, so dass für sie die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG/SO). Die Steuerpflichtige verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'236.-- und durchschnittliche Auslagen von Fr. 2'701.--, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 465.-- pro Monat führe. Als Miterbin eines bebauten Grundstücks, dessen anteiliger amtlicher Wert sich auf Fr. 14'876.-- belaufe, seien die Zukunftsaussichten aber günstig. Es sei ihr möglich, dieses Vermögen anzugreifen, weshalb keine Notlage im gesetzlichen Sinne vorliege und dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Es bestehe aber die Möglichkeit, beim KStA/SO um ratenweise Tilgung nachzusuchen.
| 1 |
1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Sie macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der vollständige Erlass der streitbetroffenen Steuern auszusprechen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das Grundstück mit einem Wohnrecht zugunsten der Mutter belastet sei. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme lasse sich das Vermögen daher nicht ohne Weiteres angreifen. Zu Lebzeiten der Mutter sei dies ausgeschlossen.
| 2 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG (SR 173.110) entgegenzunehmen, was sich aus Art. 83 lit. m BGG ergibt. Zu einer solchen ist (nur) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 BGG). Als Beschwerdegrund kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), was bedeutet, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).
| 3 |
2.2. Das Steuerrecht des Kantons Solothurn kennt keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass: § 182 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) ist weder anspruchsverleihend noch invidivualschützend (Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Dies schliesst die Willkürrüge im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde von vornherein aus (Art. 116 BGG). Wie es sich damit bei der direkten Bundessteuer verhält, muss nicht entschieden werden. So oder anders würde die Zulässigkeit nämlich voraussetzen, dass die Steuerpflichtige die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt und qualifiziert begründet hätte (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Daran fehlt es aber. Die Steuerpflichtige wiederholt weitgehend ihre Sichtweise, die sie schon vor der Vorinstanz erläutert hatte, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in verfassungsmässige Rechte eingegriffen hat. Auf die Beschwerde ist daher mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 4 |
2.3. Auch wenn sich eine weitere Prüfung der Rechtslage damit erübrigt, ist immerhin auf folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz anerkennt ausdrücklich, dass das laufende Einkommen zu gering ausfällt, um die Steuern zu bezahlen, verweist aber auf die Möglichkeit, das noch nicht verteilte Erbe anzugreifen. Die Steuerpflichtige widerspricht dem und macht ein Wohnrecht der im Haus wohnhaften Mutter geltend. Eine derartige dingliche Belastung des Grundeigentums stand aber weder im Verfahren vor der Finanzdirektion noch der Vorinstanz zur Diskussion. Wird das angebliche Wohnrecht erst vor Bundesgericht geltend gemacht, so handelt es sich dabei um ein unechtes Novum, das als solches nicht zu hören ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde würde sich mithin als unbegründet erweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden könnte. Dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall.
| 5 |
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann auf die Kostenverlegung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
| 6 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 2D_46/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass) und 2D_47/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass) werden vereinigt.
| |
2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_47/2016 wird nicht eingetreten.
| |
3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_46/2016 wird nicht eingetreten.
| |
4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
| |
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 22. November 2016
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Kocher
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |