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Informationen zum Dokument  BGer 4A_623/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_623/2016 vom 22.11.2016
 
{T 0/2}
 
4A_623/2016
 
 
Urteil vom 22. November 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
handelnd durch D.________,
 
und dieser vertreten durch
 
Fürsprecher Christian Flückiger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
Luzern, 1. Abteilung, vom 27. September 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Kriens die Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Juli 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 37'675.-- nebst Zins zu bezahlen;
 
dass das Kantonsgericht Luzern auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung am 27. September 2016 mangels Begründung nicht eintrat und das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2016 beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerde erhoben;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass somit auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfahrensführung bzw. das Urteil des Bezirksgerichts Kriens richten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 2. November 2016, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts richtet, diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin bloss sinngemäss eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung durch die kantonalen Instanzen geltend machen und sich darüber beklagen, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten sei, indessen nicht darlegen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mangels Begründung nicht eintrat und indem sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels abwies;
 
dass somit auf die Beschwerde, soweit mit ihr das Urteil des Kantonsgerichts angefochten wird, wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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