BGer 4A_636/2016 | |||
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BGer 4A_636/2016 vom 22.11.2016 | |
{T 0/2}
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4A_636/2016
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Urteil vom 22. November 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Esther Wyss Iff,
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Regionalgericht Oberland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausstand; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um im Beschwerdeverfahren ZK 16 455 POB einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde für den Fall der Nichtbezahlung innerhalb der Frist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 4., 7./8. und 15. November 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung derselben verlangte;
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dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingaben vom 4., 7./8. und 15. November 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung inwiefern verletzt haben soll;
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre zahlreichen Beschwerdebeilagen unbeachtet bleiben müssen;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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