BGer 9C_619/2016 | |||
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BGer 9C_619/2016 vom 23.11.2016 | |
{T 0/2}
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9C_619/2016
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Urteil vom 23. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 15. März 2001 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu, welche mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 und Mitteilung vom 7. Juli 2011 jeweils revisionsweise bestätigt wurde. Nach einer von Amtes wegen eingeleiteten Überprüfung hob die IV-Stelle die Invalidenrente am 5. August 2013 verfügungsweise auf. Auf Beschwerde hin wies das Kantonsgericht Luzern die Sache mit Entscheid vom 11. Februar 2014 zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurück, worauf diese die ganze Rente weiter gewährte, berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährte und zusätzliche medizinische Abklärungen traf. Am 5. März 2015 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache beantragt hatte, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 25. Juli 2016 ab.
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C. Der Versicherte lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1 Die Vorinstanz hat lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision betreffend die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568 f.) zutreffend wiedergegeben. Mit Bezug auf die psychische Seite des Gesundheitsschadens hat sie sodann die in BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen einlässlich gewürdigt. Es hat die massgeblichen Indikatoren sorgfältig geprüft und festgestellt, dass die Expertise der MEDAS, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Lichte der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zulasse. Danach bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) und der Angst und depressiven Störung gemischt (remittiert) kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Textilangestellter sei aufgrund der somatischen Befunde ausgeschlossen. Hingegen sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig. Gestützt auf die Tabellenlöhne 2012 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 15 %, womit gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch entfiel.
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2.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Hauptsache darauf, die medizinischen Unterlagen sowie die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, ohne gleichzeitig mit hinreichender Begründung darzutun, inwiefern die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein sollen. Auf diese rein appellatorische Kritik hat das Bundesgericht mit Blick auf die ihm zustehende Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen. Soweit er geltend macht, in den Jahren 2010/2011 habe eine vollumfängliche Überprüfung seiner Invalidenrente stattgefunden, weshalb für die Anwendung von Abs. 1 lit. a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision kein Raum bleibe, kann dem Versicherten nicht gefolgt werden. Zu diesem Argument, das er bereits im kantonalen Gerichtsverfahren vorgetragen hat, hat die Vorinstanz Stellung genommen und dieses mit zutreffender Begründung entkräftet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
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Soweit sich der Beschwerdeführer mit somatischen Leiden befasst und vorbringt, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. So ist gerade die Frage, ob ein MRI den Anforderungen an Befund und Diagnose zu genügen vermag, von den zuständigen Fachärzten und nicht von der versicherten Person zu beurteilen. Auch dazu hat sich die Vorinstanz unter Hinweis auf den dem Experten zustehenden Ermessensspielraum geäussert. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang betreffen die Untersuchungen der Fachärzte, ohne dass der Versicherte mit seinen kritischen Bemerkungen eine daraus resultierende Bundesrechtswidrigkeit belegen könnte. Der Versuch, die psychosomatischen Beschwerden als solche physischer Natur darzustellen mit der Folge, dass BGE 141 V 281 gar nicht zum Tragen käme und überdies mittels somatischer Therapien allenfalls eine Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich wäre, genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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2.4 Die Festlegung des Invaliditätsgrades auf 15 % anhand eines Einkommensvergleichs gemäss angefochtenem Entscheid stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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