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Informationen zum Dokument  BGer 9C_732/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_732/2016 vom 23.11.2016
 
{T 0/2}
 
9C_732/2016
 
 
Urteil vom 23. November 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 21. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2016 (betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV),
1
in die vom 9. November 2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdegegners,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
3
dass die Vorinstanz den angefochtenen, auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2015 auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, damit diese auf die Einsprache eintrete und sich materiell mit der Sache befasse,
4
dass es sich bei Rückweisungsentscheiden, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich um selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 am Ende S. 284 mit Hinweisen),
5
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht ausreicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
7
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
8
dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
9
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
10
dass in der Beschwerde weder dargelegt wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese hier vorliegen sollten,
11
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen vermöchte, indessen nicht erkennbar ist - und auch nicht aufgezeigt wird -, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde,
12
dass der Rückweisungsentscheid ferner keine verbindlichen Anweisungen enthält, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2.1 am Ende S. 287), sondern die Beschwerdeführerin lediglich angewiesen wird, auf die Sache einzutreten,
13
dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher ebenfalls zu verneinen ist, weshalb sich die Anhandnahme der Beschwerde durch das Bundesgericht nicht rechtfertigt,
14
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
15
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für seine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 9. November 2016 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteile 4A_487/2013 vom 28. Oktober 2013, 4A_433/2012 vom 3. September 2012, 4D_37/2011 vom 22. Juli 2011 und 4A_196/2010 vom 21. Mai 2010),
16
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. November 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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