BGer 5A_891/2016 | |||
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BGer 5A_891/2016 vom 24.11.2016 | |
{T 0/2}
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5A_891/2016
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Urteil vom 24. November 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung B.________,
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vertreten durch c/o Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Herausgabe von Schuldbriefen,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten - mangels Vorschusszahlung - auf eine Klage der Beschwerdeführerin u.a. auf Herausgabe von Schuldbriefen) abgewiesen, den angefochtenen Beschluss bestätigt, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt und ihr die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) verweigert hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, nach (erfolglos beim Bundesgericht angefochtener) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung eines diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuchs habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (unter Säumnisandrohung) eine Nachfrist zur Vorschuss- und Sicherheitsleistung angesetzt, die Nachfrist habe (nach der am 12. Juli 2016 erfolgten Zustellung der Aufforderung) am 22. August 2016 geendet, auch innerhalb der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin keine Zahlungen geleistet, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei, ebenso wenig zu beanstanden sei die erstinstanzliche Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf Grund eines angenommenen Streitwertes von 600'000 Franken, die Beschwerdegegnerin sei als Familienstiftung auch ohne Eintrag im Handelsregister rechts- und parteifähig,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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