BGer 1B_444/2016 | |||
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BGer 1B_444/2016 vom 25.11.2016 | |
{T 0/2}
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1B_444/2016
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Urteil vom 25. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
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In Erwägung, | |
dass A.________ gegen einen ihm am 3. Mai 2016 auferlegten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft vorgesehen hat, die Sache infolge der Einsprache an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten;
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dass die Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2016 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung entliess, da die Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht hatte zugestellt werden können;
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dass der Beschuldigte sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern wandte mit dem Begehren, der verfügte Widerruf der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen und Rechtsanwalt Fingerhuth als amtlicher Rechtsbeistand zu belassen;
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dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat;
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dass A.________ gegen diesen - ihm am 19. Oktober 2016 eröffneten - Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine, appellatorische Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat, seine Rechtsschrift erst zum Fristablauf eingereicht zu haben (Art. 44 i.V.m. Art. 100 BGG), weshalb eine von ihm in Aussicht gestellte Ergänzung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann (und abgesehen davon selbst eine noch beabsichtigte Nachreichung von Beweismitteln nichts daran zu ändern vermöchte, dass die vorgetragenen Rügen, die sich nach Fristablauf nicht mehr ergänzen lassen, den Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG wie ausgeführt nicht zu genügen vermögen);
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dass schon aus dem genannten Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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