BGer 1C_558/2016 | |||
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BGer 1C_558/2016 vom 29.11.2016 | |
{T 0/2}
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1C_558/2016
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Urteil vom 29. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 29. August 2016 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ erstattete und diesen der "Anweisung zur Entwendung (Diebstahl) von Privateigentum" beschuldigte, dies im Zusammenhang mit einer am 8. Januar 2016 im Hause seiner Frau unerwartet durchgeführten "brutalen" Razzia, bei welcher ihm - dem Anzeiger - persönliche Waffen entwendet worden sein sollen;
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dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. November 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) des Angezeigten nicht erteilte;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 20. November (Postaufgabe: 25. November) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er den Beschluss ganz allgemein, auf appellatorische Weise, kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darlegt und den Strafverfolgungsbehörden bzw. namentlich der Staatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht Amtsmissbrauch bzw. Gesetzwidrigkeiten vorwirft;
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dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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