BGer 6B_699/2016 | |||
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BGer 6B_699/2016 vom 29.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_699/2016
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Urteil vom 29. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Auferlegung von Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 9. Mai 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Waffengesetzes mit Fr. 400.-- gebüsst. Auf dessen Einsprache hin sprach ihn die erste Instanz mit Urteil vom 18. August 2015 frei, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von Fr. 345.--. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel wies die Vorinstanz am 9. Mai 2016 ab. Sie stellte fest, dass der Freispruch des Beschwerdeführers von der Anklage der Übertretung des Waffengesetzes in Rechtskraft erwachsen ist. Sie auferlegte ihm die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 345.30 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung trat sie nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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2. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit ausführlicher Begründung. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Sachbezogen macht er vor Bundesgericht nur geltend, die Verfahrenskosten könnten ihm nicht auferlegt werden, weil er freigesprochen worden sei. Er verkennt, dass ein Freispruch nicht in jedem Fall zu einer Befreiung von den Kosten führt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Darauf hat ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen. Mit deren Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richtern sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf sein Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, beweist jedenfalls noch nicht, dass daran mitwirkende Richter voreingenommen waren. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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3. | |
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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