BGer 9C_693/2016 | |||
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BGer 9C_693/2016 vom 29.11.2016 | |
{T 0/2}
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9C_693/2016
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Urteil vom 29. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 5. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1990 geborene A.________ leistete vom 29. Juni bis 24. September 2015 Zivildienst. Unmittelbar zuvor hatte er sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität B.________ erfolgreich abgeschlossen. Nach Absolvierung des Zivildienstes begab er sich mit einem Freund auf eine Mittel- und Südamerikareise, bevor er am 22. Februar 2016 bei der Bank C.________ eine Stelle als Kundenberater antrat. Bei dieser Arbeitgeberin war er bereits während des Studiums in anderer Funktion teilzeitlich erwerbstätig gewesen. Mit Verfügung vom 21. September 2015 und Einspracheentscheid vom 21. März 2016 bestätigte die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe die Höhe der im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) ausgerichteten Entschädigung von Fr. 62.- pro Diensttag. Diese wurde auf der Grundlage des vordienstlichen Erwerbseinkommens bemessen und entspricht dem Minimalbetrag.
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die EO-Entschädigung sei aufgrund des ab 22. Februar 2016 bei der Bank C.________ bezogenen Lohnes zu ermitteln, hätte er doch seine neue Stelle bereits am 1. Juli 2015 angetreten, wenn er nicht in den Zivildienst hätte einrücken müssen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG (SR 834.1) beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG betreffend Mindest- und Höchstbeträge. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (erster Satz); haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (zweiter Satz von Art. 4 Abs. 2 EOV [SR 834.11]. Was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts oder eines wesentlich höheren Lohnes während des Dienstes anbelangt, kann auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden: In BGE 137 V 410 E. 4.3 S. 415 wurde die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Dienstes (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV) als widerlegt betrachtet, weil der Dienstleistende unmittelbar nach dem Dienst einen dreimonatigen Auslandaufenthalt angetreten und sich zuvor nur um eine einzige (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben hatte.
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3. Zu prüfen ist, ob der bereits vor dem Zivildienst bei seiner heutigen Arbeitgeberin teilzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermag, dass er ohne diesen Dienst die Vollzeitstelle in neuer Funktion nicht erst am 22. Februar 2016, sondern schon am 1. Juli 2015 angetreten hätte. In diesem Falle wäre seine EO-Entschädigung nach Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des ihm damals entgangenen, d.h. des heutigen Lohnes zu ermitteln, und nicht anhand des vordienstlichen Durchschnittseinkommens gemäss Art. 6 EOV.
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3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die im Verwaltungsverfahren eingereichte Bestätigung der Bank C.________ vom 14. September 2015, wonach er bereits auf den 1. Juli 2015 als Kundenberater eingestellt worden wäre, wenn er keinen Zivildienst hätte absolvieren müssen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Bestätigung sei "auch im Wissen um seinen geplanten Urlaub" erfolgt. Mit ihr sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern gar belegt worden, dass der Beschwerdeführer die neue Festanstellung allein wegen des Zivildienstes nicht bereits ab "Juni" (recte wohl: Juli) innegehabt hätte.
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Demgegenüber erachtet die Vorinstanz eine Anstellung bei der genannten Bank per 1. Juli 2015 im Hinblick auf die im März 2015 gebuchte, zwischen Zivildienst und tatsächlichem Stellenantritt vom 22. Februar 2016 absolvierte Mittel- und Südamerikareise (die genauen Daten lassen sich den Akten nicht entnehmen) als eher unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerdeführer auch ohne Zivildiensteinsatz erst nach der Reise eingestellt worden. Denn es erscheine nicht sinnvoll, eine neue Arbeitsstelle für (lediglich) knapp drei Monate aufzunehmen (vom 1. Juli 2015 bis zum Reiseantritt) um sie dann für eine Reise von vier bis fünf Monaten bereits wieder zu unterbrechen.
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3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die angeführte Bestätigung der Bank C.________ nicht als Beleg dafür dienen, dass diese den aktuellen Arbeitsvertrag ohne Zivildienstleistung schon mit Wirkung ab Anfang Juli 2015 eingegangen wäre, nur um ihren kaum eingearbeiteten Kundenberater schon ein Vierteljahr nach Stellenantritt in einen mehrmonatigen Urlaub für eine ausgedehnte Lateinamerikareise zu entlassen. Für eine derartige Flexibilität der neuen Festanstellung lassen sich auch den übrigen Akten keinerlei Hinweise entnehmen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (zur Qualifikation als Tatfrage vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3.2 S. 415 mit Hinweisen) ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG, d.h. nicht unhaltbar oder willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), und somit für das Bundesgericht verbindlich. Im vorinstanzlichen Verfahren hat denn der Beschwerdeführer zur hier entscheidenden Frage auch ausgeführt, wegen des Zivildiensteinsatzes sei das "Problem bezüglich [seiner] gebuchten Reise" mit der Arbeitgeberin gar nicht erörtert worden (es habe "nicht zur Debatte" gestanden). Wenn er an gleicher Stelle hinsichtlich einer Annullierung der Reise auf die dabei entstehenden unverhältnismässig hohen Kosten und die drohende "Anzweiflung der Freundschaft" durch seinen Reisebegleiter verweist, wird ebenfalls deutlich, dass er
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4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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