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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1084/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_1084/2016 vom 30.11.2016
 
{T 0/2}
 
2C_1084/2016
 
 
Urteil vom 30. November 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde V.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Gemeinderat V.________,
 
Departement für Bau und Umwelt des
 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude.
 
Gegenstand
 
Abwassergebühren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ wohnt in U.________/TG und ist Eigentümer der in der Politischen Gemeinde V.________/TG gelegenen Parzelle Nr. xxx. Das Grundstück weist einen Halt von 6'795 m2 auf. Davon liegen 1'699 m2 in der Bauzone (Dorfzone). Auf das Wohnhaus mit Stöckli entfallen 274 m2, auf den eingezonten Umschwung 1'425 m2. In Anwendung der kommunalen Beitrags- und Gebührenordnung vom 24. Mai/3. August 2011 stellte die Belegenheitsgemeinde dem Abgabepflichtigen am 17. Juli 2015 für das erste Halbjahr 2015 die Abwassergebühren in Rechnung. Diese setzten sich aus einer Grundgebühr von Fr. 110.16 und einer Verbrauchsgebühr für den Bezug von 93 m3 Wasser von Fr. 288.-- zusammen. Die Grundgebühr ergab sich aus der Multiplikation der in der Bauzone gelegenen Fläche von 1'699 m2 mit dem für die Dorfzone geltenden Abflussbeiwert von 0,4, dem Ansatz von Fr. 0.30 pro m2 Abwasser und dem Faktor 0,5 für ein halbes Jahr. Der Gemeinderat der Belegenheitsgemeinde bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 2./4. September 2015. In der Folge hob das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau den Rekurs des Abgabepflichtigen mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 gut, wobei es von einer an die Kanalisation angeschlossenen und mithin entwässerten Fläche von 1'000 m2 ausging.
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1.2. Dagegen gelangte die Belegenheitsgemeinde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid VG.2015.205/E vom 14. September 2016 gut. Zur Frage, ob nur die tatsächlich an die Kanalisation angeschlossene oder grundsätzlich - unter Vorbehalt einer Kürzung nach Massgabe des zonenabhängigen Abflussbeiwerts - die gesamte Grundstücksfläche in die Berechnung einzubeziehen sei, erwog es im Wesentlichen folgendes: Der Abflussbeiwert bringe "das Verhältnis zwischen den abflusswirksam befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen und der Gesamtfläche einer Parzelle" zum Ausdruck. Er bemesse sich nach Massgabe der Zonenzugehörigkeit des Grundstücks. Wollte man über den Quotienten hinaus individuelle Gegebenheiten berücksichtigen, käme dies einer doppelten Korrektur gleich. Weder das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG/TG; RB 700) noch das kantonale Einführungsgesetz zum GSchG (EGzGSchG/TG; RB 814.20) sähen vor, dass die versiegelte Fläche zunächst parzellenscharf zu ermitteln und alsdann mit dem Abflussbeiwert zu korrigieren sei. Im Bereich der Grundgebühr seien gewisse Pauschalierungen und Schematisierungen zulässig. Die von der Belegenheitsgemeinde angewandte Formel entspreche dem korrekt ausgelegten und angewandten Recht. Der pauschale Abflussbeiwert von 0,4 komme den individuellen Gegebenheiten sehr nahe. Im konkreten Fall bestehe ein Versiegelungsgrad von 0,42 (entsprechend 715 m2 von 1'699 m2).
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1.3. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhebt der Abgabepflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei "von der Kostenverfügung zu befreien" und die Belegenheitsgemeinde sei darauf hinzuweisen, dass sie "sich an das Verursacherprinzip zu halten und die Gebührenverordnung so anzupassen" habe.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53).
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2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 439 E. 1.2 S. 442). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Abgabepflichtige begründet seine Beschwerde damit, dass die Vorinstanz die unversiegelten Garten- bzw. Grünflächen nicht als solche gewürdigt und daher zu Unrecht in die Berechnung einbezogen habe. Wer Meteorwasser versickern lasse, sei nach dem Verursacherprinzip besserzustellen als jene, die das Oberflächenwasser in die Kanalisation ableiteten. In seinem Fall belaufe die versiegelte Fläche sich auf 381 m2. Mithin gehe die vorinstanzliche Annahme (1'699 m2 x 0,4 = 679,6 m2) an den Tatsachen vorbei.
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3.2. Der Abgabepflichtige rügt damit zum einen die unrichtige Auslegung und Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts, zum andern die vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlicher Art. Bei allen diesen Rügen, im Übrigen auch bei der Verletzung des Äquivalenzprinzips, herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vorne E. 2.2-2.4). Dies ruft nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wobei dem Bundesgericht aufzuzeigen ist, inwiefern die Vorinstanz Verfassungsrecht verletzt haben soll. Der Abgabepflichtige macht in seiner kurzen Eingabe im Wesentlichen nur geltend, die versiegelte Fläche umfasse 381 m2 (anstelle von 679,6 m2, wovon die Erst- und die Vorinstanz ausgehen). Eine eigentliche Würdigung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fehlt aber. Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Behauptung auf ein Gutachten vom 25. November 2016, das mithin erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurde und deshalb unzulässig ist (E.2.3). Deshalb ist auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, mit Entscheid des Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.3. Damit erübrigen sich an sich Ausführungen in der Sache. Die Beschwerde wäre aber, soweit auf sie eingetreten werden könnte, ohnehin abzuweisen. Die Bemessung der Abwassergrundgebühr darf von Verfassungs wegen durchaus anhand einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung vorgenommen werden. Dies widerspricht weder dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip noch dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Urteil 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4; BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.). Das Bundesgesetzesrecht (insbesondere Art. 60a GSchG [SR 814.20]) ruft die Kantone dazu auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.
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3.4. Im Rahmen der die Kausalabgaben beherrschenden Verfassungsprinzipien - insbesondere Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV), allgemeines Willkürverbot (Art. 9 BV) und allgemeines Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) - bleiben die Kantone und Gemeinden bei der Gestaltung der Tarife aber frei. Vorliegend geht die Belegenheitsgemeinde in der Dorfzone von einem Abflussbeiwert gemäss Genereller Entwässerungsplanung (GEP) von 0,4 aus. Dies beruht auf der Annahme, dass 40 Prozent des Meteorwassers in die Kanalisation geleitet werden und 60 Prozent versickern. Wie die Vorinstanz aufzeigt, entspricht dies in hohem Massen den individuell-konkreten Verhältnissen. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BV; vorne E. ​2.3). Von einer Verfassungsverletzung könnte unter diesen Umständen damit keine Rede sein.
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Erwägung 4
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Politischen Gemeinde V.________, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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