BGer 8C_298/2016 | |||
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BGer 8C_298/2016 vom 30.11.2016 | |
{T 0/2}
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8C_298/2016
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Urteil vom 30. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war bei der Stadt Zürich angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallanzeige vom 17. Dezember 2004 liess sie dem Unfallversicherer melden, sie sei am 24. November 2004 Opfer häuslicher Gewalt geworden. An diesem Tag wurde sie laut Frageblatt zum Unfallhergang vom 12. Januar 2005 von ihrem damaligen Ehemann gefesselt, verschleppt und mit dem Tode bedroht. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.________ diagnostizierte am 26. November 2004 multiple Hämatome und Schürfwunden nach Tätlichkeit. Gemäss Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2005 entwickelte sich in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. In der Folge veranlasste dieser die medizinischen Konsilien von Dres. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2010 und E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. Juli 2010. Gestützt darauf verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2011 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und dem Vorfall vom 24. November 2004. Sie stellte daher die bisher ausgerichteten temporären Leistungen auf Ende Dezember 2010 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 fest. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2013 ab. Mit Urteil vom 11. März 2014 (8C_637/2013) hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, damit diese ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und anschliessend über die Beschwerde der Versicherten neu entscheide. In Bezug auf die somatische Problematik wurde die Leistungseinstellung bestätigt.
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B. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids holte das kantonale Gericht das Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2015 und dessen Ergänzung vom 20. Juli 2015 ein. Der Unfallversicherer reichte den Entscheid des Bezirksgerichts G.________ vom 15. November 2007 betreffend das gegen den ehemaligen Ehemann von A.________ eingeleitete Strafverfahren ein. Mit Entscheid vom 2. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht deren Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 auf mit der Feststellung, dass die Versicherte ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent sowie auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 Prozent hat.
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C. Die Unfallversicherung Stadt Zürich führt Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 aufzuheben.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Unfallversicherer den Beschluss des Bezirksgerichts G.________ vom 15. November 2006 betreffend das gegen den ehemaligen Ehemann der Versicherten eingeleitete Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Drohung eingereicht. Vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin neu den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2007 auf, mit welchem das erstinstanzliche Strafmass bestätigt wurde. Ob und inwiefern es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, dass in Bezug auf die organischen Beeinträchtigungen Ende Dezember 2010 keine kausale Pathologie mehr bestanden habe. Dies habe das Bundesgericht im Urteil vom 11. März 2014 bestätigt, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Weiter ging das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Swiss Medical Assessment- und Business-Center AG (SMAB) vom 22. April 2013, der Stellungnahme des Arztes und Psychoanalytikers H.________ vom 26. August 2013 und des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. F.________ vom 16. Juni 2015 samt dessen Ergänzung vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die Versicherte an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:F62.0) auf der Basis einer vorgängig bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung (ICD-10:F43.1), dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10:F44.5) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10:F45.1) leidet. Laut Dr. med. F.________ hätten diese Diagnosen bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 31. Dezember 2010 vorgelegen. Gemäss Gutachter sei der Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis aus dem Jahre 2004 zu bejahen. Am 20. Juli 2015 habe Dr. med. F.________ zudem festgehalten, dass in Bezug auf die Auswirkungen des Ereignisses vom 24. November 2004 ab dem Jahre 2007 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitsschadens der Versicherten mehr zu erwarten gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit schätzte der Gutachter auf 50 Prozent ein.
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2.2. Daraus schloss das kantonale Gericht, dass bezogen auf das Gewaltereignis vom November 2004 ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 31. Dezember 2010 von weiteren medizinischen Behandlungen der Versicherten keine massgebliche Verbesserung mehr zu erwarten war. Es prüfte daher auf dieses Datum hin die Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dabei ging es mit Blick auf die Gutachten des SMAB und des Dr. med. F.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent aus. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 24. November 2004 und den psychischen Beschwerden ohne weiteres zu bejahen. Der Status quo sine könne nach einhelliger ärztlicher Ansicht nicht mehr erreicht werden. Das kantonale Gericht bejahte auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Mit Blick darauf, dass die Versicherte weiterhin bei der Stadt Zürich arbeitete, wo sie ihr Arbeitspensum flexibel gestalten konnte, setzte es den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 50 Prozent fest.
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2.3. Den Integritätsschaden bezifferte das kantonale Gericht gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 20. Juli 2015. Es hielt dazu fest, nach dem Ereignis vom November 2004 habe sich bei der Versicherten eine mittelschwere psychisch bedingte Integritätsschädigung eingestellt, die gemäss Tabelle 19 der SUVA zur Integritätsentschädigung gemäss UVG (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen) einer Integritätseinbusse von 50 Prozent entspreche.
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3. Nicht geprüft hat die Vorinstanz die unfallversicherungsrechtliche Relevanz des Vorfalls vom 16. Juni 2011 (Übergriff auf die Tochter der Versicherten), da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Dagegen werden vor Bundesgericht keine Einwände vorgebracht. Auf jenes Ereignis ist daher in diesem Verfahren nicht näher einzugehen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass der Vorfall vom November 2004 die natürliche Ursache darstellt für die noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin. Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Dezember 2010 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb der auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und des Integritätsschadens nicht verfrüht erfolgt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids kann abgestellt werden.
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4.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die noch vorhandenen psychischen Leiden als adäquat kausale Folge des Ereignisses vom 24. November 2004 anzusehen sind. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass angesichts der Schwere des Übergriffs die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen sei. Laut Beschwerdeführerin verletzt dies Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Ihrer Ansicht nach fehlt es unter Berücksichtigung der den sogenannten Schreckereignissen zugrunde zu legenden Adäquanzformel mehr als sechs Jahren nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis und den psychischen Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang
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4.3. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.2; 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 E. 2.4; Urteile 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016; 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.2; 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 2; U 390/04 vom 14. April 2005 E. 1.2). Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall auf Grund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und gemäss BGE 115 V 133) ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (in diesem Sinne BGE 129 V 402; Urteil 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2).
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4.4. Gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin als (organische) Folge des Vorfalls vom 24. November 2004 diverse Hämatome und Schürfwunden (gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. B.________ vom 19. Juni 2007: Blutergüsse an beiden Handgelenken, Daumenballen rechts, mehrere oberflächliche Schürfwunden an beiden Händen und beiden Knien, Schmerzen an rechter Ohrmuschel und Nackenschmerzen bis Mitte Brustwirbelsäule) davontrug. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat sind laut Dr. med. F.________ (rheumatologisches Konsilium vom 16. Juli 2010) nicht auf das obige Ereignis zurückzuführen. Den somatischen Beeinträchtigungen kommt im vorliegenden Zusammenhang somit lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund steht vielmehr die erlittene psychische Stresssituation. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus.
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4.5. An den - auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden - Kausalzusammenhang zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.1; 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
5.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Genügt ein Entscheid den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1). Die verfahrensrechtlichen Folgen nach Art. 112 Abs. 3 BGG sind (im Gegensatz zu einem im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Sachverhalt [Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266]) von Amtes wegen zu prüfen. Sie gelten daher auch im Bereich der Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (Art. 105 Abs. 3 BGG). Hierfür ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. ein Schriftenwechsel nicht erforderlich; die Rechtsstellung der Parteien ändert sich selbst im Falle einer Aufhebung nicht, weil diese, anders als eine Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG, nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (FamPra.ch, 2015 S. 931, 5A_34/2015 E. 7.3.4; Urteil 5A_383/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1).
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5.2. Ob zwischen dem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht an sich frei prüft (Art. 106 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 f.). Es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall entschieden werden, ob ein Gesundheitsschaden billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (vgl. BGE 129 V 177 E. 4 S. 183). Die Prüfung der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs bedingt gewisse tatsächliche Grundlagen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 57 f.). An die Begründung sind daher entsprechende Anforderungen zu stellen.
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5.3. Die Vorinstanz legt nicht dar, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten sie ausgegangen ist, um die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Einspracheentscheid mit der Adäquanzfrage nicht befasst, weil sie bereits den natürlichen Kausalzusammenhang verneint hat. Die rudimentäre Erwägung im angefochtenen Entscheid, "angesichts der Schwere des Übergriffs ist die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen", genügt im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Adäquanzbeurteilung nicht: Es fehlen insbesondere Angaben darüber, inwiefern die Versicherte am 24. November 2004 Bedrohungselementen ausgesetzt war, die in ihrer Gesamtheit ein Bild ergeben, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, mehr als sechs Jahre später noch anhaltende, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störungen zu verursachen. Dies hängt namentlich davon ab, ob eine Waffe oder dergleichen zum Einsatz gelangte oder zumindest sichtbar mitgeführt wurde. Es fehlt zudem an tatsächlichen Angaben darüber, ob die vom damaligen Ehemann zum Einsatz gebrachten "Spielzeughandschellen" für die Versicherte als solche erkennbar waren. Ebenso fehlen Feststellungen zur zeitlichen Dauer und Intensität der Freiheitsberaubung und Gewaltausübung, insbesondere bezüglich Art und Intensität der physischen Übergriffe. Dasselbe gilt hinsichtlich Ausmass, Intensität und Ernsthaftigkeit der verbalen Aggression mit Todesdrohung bzw. Äusserung suizidaler Absicht. Es wird auch nicht erläutert, ob der Versicherten die Möglichkeit offen stand, die Flucht zu ergreifen. Wesentlich wären auch Feststellungen darüber, ob bereits in der Vergangenheit ähnliche Ereignisse zwischen der Versicherten und ihrem damaligen Ehemann vorgefallen waren oder ob sich das Ereignis für die Beschwerdegegnerin völlig unerwartet abgespielt hat. Zu prüfen wäre etwa auch, wie die "Verfassung" des Aggressors im zeitlichen Verlauf zu beurteilen war (gab es Anzeichen für eine Deeskalation, für nachlassende Aggression, gegebenenfalls ab wann?). Ohne entsprechende Angaben ist es dem Bundesgericht nicht möglich, den vorliegenden Fall zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist daher mangels klarer Angaben der massgebenden Gründe tatsächlicher Art in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht hat die erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Adäquanz festzustellen und gestützt darauf neu zu befinden. Je nach Ergebnis wird die Vorinstanz zudem die Entschädigung des kantonalen Verfahrens anzupassen haben (Urteil 2C_504/2008 vom 28. Januar 2009 E. 10, nicht publ. in BGE 135 II 145).
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6. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Daher sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteile 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 8; 5A_383/2015 vom 18. November 2015 E. 4; 8C_775/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4). Der Beschwerdeführerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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