BGer 5A_921/2016 | |||
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BGer 5A_921/2016 vom 01.12.2016 | |
{T 0/2}
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5A_921/2016
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Urteil vom 1. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung (auf Grund eines Darlehensvertrags über 3 Millionen Euro) der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'956'440.-- nebst Zins abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht (soweit zur Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren erheblich) erwog, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hätten die Parteien nicht die Verwendung der Zahlung der Beschwerdeführerin von 300'000 Euro zur Darlehensrückzahlung vereinbart, weshalb die gesetzliche Ordnung (Art. 85 Abs. 1 OR) Anwendung finde, zwar habe zwischen den Parteien diesbezüglich ein E-Mail-Verkehr stattgefunden, jedoch fehle es an einer (durch Text nachweisbaren) Einverständniserklärung der Beschwerdegegnerin mit der Verwendung der Zahlung ausschliesslich zum Zweck der Darlehensamortisation, es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zahlung nicht vollumfänglich an die Darlehenssumme angerechnet, sondern in Übereinstimmung mit Art. 85 Abs. 1 OR zunächst die Zinsen und Kosten in Abzug gebracht habe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf einer mündlich vereinbarten Anrechnung der gesamten Zahlung an die Darlehensforderung zu beharren,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 20. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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