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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1195/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1195/2016 vom 01.12.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1195/2016
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 7. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 25. November 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
1
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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