BGer 9C_343/2016 | |||
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BGer 9C_343/2016 vom 01.12.2016 | |
9C_343/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 1. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Mai 2011 unter Hinweis auf Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Mit Vorbescheid vom 11. März 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des A.________ hin fest (Verfügung vom 12. November 2014).
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B. Die von A.________ mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und eventualiter auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und medizinische Untersuchungen veranlasse.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität bewirken können (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.1 S. 554, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), und zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren für die Invalidität (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Fragen tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine nur unter den in E. 1 hievor genannten Voraussetzungen überprüfbare Tatfrage dar (Urteil 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F32.11), welche mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären sei, insbesondere mit der Kränkung, welche von der Kündigung der Arbeitsstelle durch den langjährigen Arbeitgeber ausgegangen sei, mit der belastenden familiären Situation, der unklaren beruflichen Zukunft und der finanziellen Problematik. Weil davon auszugehen sei, dass die durch ungünstige psychosoziale Faktoren verursachte psychische Störung bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwinden würde, sei eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung und damit ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen. Im Übrigen könnte dem Leiden auch angesichts der geringen Intensität der Therapiebemühungen und mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Auf weitere Abklärungen sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese neue, entscheidende Erkenntnisse zu liefern vermöchten.
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3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit es sich dabei nicht um von Vornherein unzulässige appellatorische Kritik handelt - nicht stichhaltig:
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3.2.1. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass er bereits von 1980 bis ca. 1983 an einer depressiven Phase gelitten habe und ab 2009 aufgrund von Depressionen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Denn die Ärzte, denen allein die Beurteilung obliegt, welchen Einfluss diese früheren Krankheitsphasen auf den Gesundheitszustand im hier zu beurteilenden Zeitraum hatten, trugen dieser Tatsache sehr wohl Rechnung. So kann insbesondere der Anamnese im Gutachten vom 21. Mai 2013 entnommen werden, dass der Gutachter Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die vom Versicherten früher durchlebten depressiven Phasen berücksichtigte. Sodann lassen - entgegen dem Beschwerdeführer - weiter zurückliegende depressive Phasen allein den Schluss nicht zu, dass eine von den ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten unabhängige, selbständige chronische Depression vorliegt. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie eine solche verneinte unter Hinweis insbesondere auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2011, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben abhänge, in welche Richtung sich im Übrigen auch der Versicherte selber geäussert hatte. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, vermag daran auch die abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. November 2014, welche ebenso auf ein nicht invalidisierendes Beschwerdebild schliesst, nichts zu ändern.
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3.2.2. Da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritik an den weiteren Umständen, welche nach dem angefochtenen Entscheid der Annahme eines invalidisierenden Leidens ebenfalls entgegenstehen würden.
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3.2.3. Bei der gegebenen Aktenlage verletzte das kantonale Gericht auch kein Bundesrecht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt.
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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