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Informationen zum Dokument  BGer 1B_456/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_456/2016 vom 02.12.2016
 
{T 0/2}
 
1B_456/2016
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ mit Verfügung vom 8. September 2016 verschiedene auf ihn eingelöste Fahrzeuge beschlagnahmte;
 
dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft am 15. September 2016 eine Einsprache zukommen liess, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer, überwiesen wurde;
 
dass die Beschwerdekammer das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen hat;
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 25. November (Postaufgabe: 26. November) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss bzw. die Beschlagnahme unter Hinweis namentlich auf seine Bedürfnisse ganz allgemein beanstandet;
 
dass er sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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