BGer 2C_1058/2016 | |||
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BGer 2C_1058/2016 vom 05.12.2016 | |
{T 0/2}
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2C_1058/2016
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Urteil vom 5. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Staatssteuern und Direkte Bundessteuer 2000 - 2010, Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. November 2016.
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Erwägungen: | |
1. A.________ reichte in den Jahren 2000-2009 keine Steuererklärungen ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft jeweils nach Ermessen veranlagt. Am 5. Februar 2015 beantragte er bei der Steuerverwaltung die Revision der Veranlagungen für die Steuerperioden 2000-2010. Mit Entscheid vom 14. April 2015 wies die Steuerverwaltung dieses Begehren ab. A.________ ergriff hiegegen sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. In zweiter Instanz beantragte er beim Kantonsgericht Basel-Landschaft die Aufhebung eines abschlägigen Entscheides des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2015 und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. März 2016 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Auch hiegegen ergriff A.________ erfolglos kantonale und eidgenössische Rechtsmittel: Mit Urteil 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 zog das Bundesgericht zwar einen zuvor gefällten Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2016 (2C_981+982/2016) in Revison, indessen wies es die Beschwerde (n) von A.________ vom 9. August 2016 gegen die ihm kantonal letztinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016) mit dem genannten Revisionsurteil ab.
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2. In der Zwischenzeit hatte das Kantonsgericht A.________ mit Verfügung vom 7. November 2016 aufgefordert, in den Verfahren betreffend Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuer bis zum 21. November 2016 einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'400.-- einzuzahlen, unter Hinweis darauf, dass das Gericht das Verfahren als gegenstandslos abschreiben werde, sofern die Kostenvorschüsse bis zum genannten Termin nicht geleistet würden. Hiegegen erhob A.________ am 14. November 2016 beim Kantonsgericht erneut "Einsprache", welche Eingabe das Kantonsgericht - mangels kantonaler Rechtsmittelmöglichkeiten - zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.
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Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen - wie hier - zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil 4A_680/ 2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung angedroht, im Falle des Nichtleistens der Kostenvorschüsse würde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und dieser beruft sich auf Mittellosigkeit. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten.
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4. Indessen ist sie offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen: Der Beschwerdeführer begründet die Anfechtung der Verfügung vom 7. November 2016 einzig damit, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen; dies weil er zurzeit von der Sozialhilfebehörde unterstützt werde und auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei. Weitere Mängel der angefochtenen Verfügung macht er nicht geltend. Wie ihm aus den Vorverfahren bekannt sein muss, ist Bedürftigkeit jedoch nur die eine von zwei kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; zusätzlich wird verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein darf (vgl. statt vieler BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 478).
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Nachdem feststeht, dass die kantonalen Instanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren zu Recht abgewiesen haben (zit. Urteil 2F_24/2016), ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer - in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]) - nicht hätte Kostenvorschüsse einverlangen dürfen unter gleichzeitiger Androhung, dass das Verfahren bei deren nicht rechtzeitiger Leistung abgeschrieben werde.
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5. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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