BGer 6B_1297/2016 | |||
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BGer 6B_1297/2016 vom 06.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1297/2016
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Urteil vom 6. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer richtete am 1. Juli 2016 eine Anzeige an die Kantonspolizei Aargau. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Anzeige am 8. Juli 2016 mangels Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 23. September 2016.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist ausgesprochen weitschweifig. Im Interesse einer effizienten Verfahrenserledigung wird darauf verzichtet, die Beschwerde zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.
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Erwägung 3 | |
Offenbleiben kann, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2016 legitimiert ist.
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Erwägung 4 | |
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwiefern dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer ergeht sich in allgemeinen rechtlichen Erörterungen, ohne sich indessen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in nachvollziehbarer Weise sachbezogen zu befassen. Er legt in seiner Eingabe nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verfassungs- oder rechtswidrig sein sollen. Die blosse Behauptung einer Verfassungsverletzung beispielsweise reicht zur Begründung nicht aus.
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Erwägung 5 | |
Die Vorinstanz hat die Frage des Beschwerdeführers, "ob das Obergericht des Kantons Aargau befangen sei", als Ausstandsgesuch entgegengenommen. Sie erwog, mit dem Gesuch des Beschwerdeführers werde das gesamte Gerichtspersonal des Obergerichts des Kantons Aargau ohne ersichtlichen Grund abgelehnt. Ein solches Gesuch sei unzulässig, da ein Gericht als Ganzes nicht abgelehnt werden könne.
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Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Frage zutreffend als Ausstandsgesuch entgegengenommen. Er rügt indessen "ein pflichtwidriges Nichteintreten" und eine "formelle Rechtsverweigerung" (vgl. Beschwerde, S. 3 f., S. 8 ff.).
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht hinreichend als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt zu rügen vermag, hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung für sein gegen das Obergericht gerichtetes Ausstandsbegehren vorgebracht. Der Umstand allein, dass sich Richter und Richterinnen des Obergerichts bereits zuvor mit dem Beschwerdeführer befasst haben und er mit den von ihnen gefällten Urteilen womöglich nicht einverstanden ist, bildet für sich keinen Ausstandsgrund (BGE 114 Ia 278 E. 1). Da sich das gegen das Obergericht als Ganzes gerichtete Ausstandsbegehren von Vornherein als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz über das Gesuch bzw. über ihren Ausstand selber entscheiden (BGE 105 Ib 301; Urteile 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5 und 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2). Dass sie auf das Gesuch pflichtwidrig nicht eingetreten sein sollte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
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Erwägung 6 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, was Gegenstand der Anzeige sei. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen weggelassen und seine Ausführungen übergangen. Das Verfahren sei beendet worden, ohne dass ihm dessen Abschluss angekündigt oder ihm Gelegenheit gegeben worden sei, Beweisanträge zu stellen (vgl. Beschwerde, S. 3 ff., S. 13 ff.).
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Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 5). Es genügt, wenn es sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten befasst. Die Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Der Anzeigesachverhalt ergibt sich hinlänglich aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. Entscheid, S. 1 und 5). Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt musste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Übrigen weder ankündigen, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützen und sein Rechtsmittel abweisen werde, soweit sie darauf eintritt, noch war sie gehalten, ihm Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso wenig war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, vor Erlass der Verfügung solches zu tun (vgl. insoweit Urteile 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen und 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3).
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Erwägung 7 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde, S. 7, S. 36 ff.).
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Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweis).
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Die Frage nach der Leistung einer Sicherheit wurde im Urteil 1B_325/2016 vom 11. Oktober 2016 beurteilt. Sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Insgesamt erweisen sich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eingereichten Beschwerde als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Die Würdigung seiner Rechtsbegehren als aussichtslos verletzt Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO nicht.
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Erwägung 8 | |
Der Beschwerdeführer kritisiert die Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 847.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 47.--). Das "Recht auf Hilfe in Notlagen" müsse vor Kosten schützen, wie sie vorliegend auferlegt worden seien. Die Vorinstanz begründe deren Höhe überdies nicht (Beschwerde, S. 7, S. 40 f.).
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Der Beschwerdeführer vermengt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege mit den Regeln über die Auflage der Vefahrenskosten im Strafverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO ab, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (vgl. vorstehend E. 7). Die Kosten auferlegte sie ihm gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO als unterlegener Partei. Inwiefern dies gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zu einem gerechten Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt darin nicht begründet. Im Übrigen kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Kostenpunkt eine äusserst knappe Begründung genügen oder eine solche sogar fehlen, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Bestimmung pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In einem solchen Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder besondere Umstände ersichtlich sind (Urteile 6B_204/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2 und 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1).
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Die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 800.-- liegt innerhalb des anwendbaren Rahmentarifs für Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz (vgl. § 41 des aargauischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO] sowie § 18 des Dekrets über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [Stand 1. Januar 2016; AGS 221.150]). Da die Gebühr (entsprechend der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers) am unteren Rand des Rahmentarifs liegt, musste der Kostenentscheid nicht besonderes begründet werden. Gemäss dem Verfahrensausgang wurde diesem im Übrigen keine Entschädigung zugesprochen. Eine Verletzung von Recht im Sinne von Art. 95 BGG ist insoweit weder ersichtlich noch hinreichend dargetan.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Frage der Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sich nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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