BGer 6B_585/2016 | |||
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BGer 6B_585/2016 vom 07.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_585/2016
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Urteil vom 7. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung; Genugtuung; rechtliches Gehör, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ begab sich am 18. Mai 2010 zusammen mit B.________, der ihn als Chauffeur begleitete, zu A.________ an dessen Wohnort in C.________. X.________ hatte vernommen, dass A.________ angeblich herum erzählte, er handle mit Drogen, was er als Mitglied der D.________-Gruppe nicht auf sich sitzen lassen wollte. Als A.________ den Besucher mit Händedruck begrüssen wollte, trat dieser ein und schlug mit der Faust sowie der flachen Hand mehrmals auf dessen Kopf ein. X.________ wird vorgeworfen, er habe anschliessend ein Boxtrainingsgerät (Metallstange mit Plastiksockel) ergriffen und mit dem mit Wasser gefüllten Sockel auf A.________ eingeschlagen. Nachdem dieser nach dem zweiten Schlag auf den Kopf des Opfers zerbrochen sei, habe er versucht, mit der Eisenstange zuzuschlagen. In diesem Moment habe A.________ einen geladenen Revolver ergriffen und auf X.________ geschossen. Dabei wurde dieser an der rechten Hand getroffen (Durchschuss). A.________ erlitt bei dem Übergriff eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Schädels mit Blutaustritt aus dem linken Ohr, diverse Prellungen an Thorax und Knie, einen Bruch des Nasenbeins sowie Blutergüsse an beiden Augen.
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X.________ wird ferner vorgeworfen, er habe von A.________ im Anschluss an die Auseinandersetzung unter Androhung ernstlicher Nachteile verlangt, er solle ihm bis am folgenden Mittwoch CHF 5'000.-- zahlen. Zudem habe er am 13. April 2013, gegen 21.00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten.
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B. Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ am 18. September 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Erpressung sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.-- sowie zu einer Busse von CHF 2'000.--, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen rechnete es an. Den Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf. Schliesslich verurteilte es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.-- an A.________.
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Eine vom Beurteilten hiegegen geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. März 2016 teilweise gut, erklärte X.________ der versuchten schweren Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.-- sowie zu einer Busse von CHF 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Von der Anklage der versuchten Erpressung sprach es ihn frei. In Bezug auf die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Ferner verurteilte es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.-- an A.________. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die von A.________ geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihm eine Genugtuung von CFH 900.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2010, zuzusprechen und sei das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge der kantonalen Instanzen an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ stellt überdies ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 26. Mai 2016 der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe für die strittige und für die Beurteilung der Notwehrproblematik zentrale Frage, zu welchem Zeitpunkt er mit dem Boxtrainingsgerät zugeschlagen habe, ohne weitere Begründung auf die als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Angesichts des Umstands, dass sich seine Verteidigung im Berufungsverfahren einlässlich mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandergesetzt und detailliert dargelegt habe, aus welchen Gründen das Bezirksgericht den Sachverhalt fehlerhaft erstellt habe, verletze die Vorinstanz mit der pauschalen Verweisung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ihre Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt (Beschwerde S. 6 f., vgl. auch S. 15).
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1.2. Die Vorinstanz verweist für die Heftigkeit der vom Beschwerdeführer dem Geschädigten A.________ (im Folgenden; Privatkläger) versetzten Schläge und für die Fragen, wann das Boxtrainingsgerät zum Einsatz gekommen ist und wohin das Opfer bei seiner Schussabgabe zielte, vorweg auf die als zutreffend erachtete Beweiswürdigung der ersten Instanz (angefochtenes Urteil S. 9, vgl. auch S. 13). Das Bezirksgericht führte in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus, dieser sage zwar nicht die Unwahrheit, beschönige aber seine Handlungen. Seine Darstellung des "Gesprächs mit einigen darauf folgenden Ohrfeigen" bilde in keiner Weise ab, was sich am Tatabend zugetragen habe (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger nach seinen eigenen Worten eine Lektion erteilen wollen. Hinsichtlich der Intensität der Schläge stützt sich die erste Instanz auf die Aussagen des Zeugen B.________, nach welchen der Beschwerdeführer "regelrecht explodiert" sei. Aufgrund der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ergebe sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ausgeteilten Schlägen nicht bloss um Ohrfeigen und einige wenige Faustschläge gehandelt haben könne. Die erste Instanz liess ferner offen, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Schussabgabe oder erst danach mit dem Boxtrainingsgerät auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Dabei erachtet sie seine Darstellung, er sei nach dem Handdurchschuss in der Lage gewesen, das Trainingsgerät zu ergreifen und damit auf den Privatkläger einzuschlagen, nicht als überzeugend (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).
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Im Anschluss an die Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nimmt die Vorinstanz eine eigene Beweiswürdigung vor. Dabei würdigt sie einlässlich die Aussagen des Privatklägers, des Beschwerdeführers und des Zeugen B.________. Sie gelangt dabei zum Schluss, es könne ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger nur wegen einiger Ohrfeigen auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Dessen Darstellung, wonach der Privatkläger erst auf ihn geschossen habe, nachdem er von jenem abgelassen und sich einige Schritte entfernt habe, sei völlig unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 9 ff., insb. 11).
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1.3. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist nicht ersichtlich. In Rechtsmittelverfahren darf das Gericht für die Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2). Damit macht sie diese zu ihrer eigenen. Im zu beurteilenden Fall beschränkt sich die Vorinstanz im Übrigen nicht auf eine pauschale Verweisung auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils, sondern begründet ihr Urteil auch mit eigenen Erwägungen. Dabei setzt sie sich mit den entscheidrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander und begründet ihren Entscheid hinreichend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das Urteil genügt der Begründungspflicht, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweis). Inwiefern der Beschwerdeführer den Entscheid nicht sachgerecht anfechten konnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe den Privatkläger zunächst lediglich mit Händen und Fäusten traktiert. Das Boxtrainingsgerät habe er erst ergriffen, als jener nach Beendigung der tätlichen Auseinandersetzung aus Rache für die vorausgegangenen Schläge auf ihn geschossen habe. Er habe den Privatkläger kampfunfähig machen wollen, um weitere Schüsse zu verhindern. Die Vorinstanz erachte seine Darstellung zu Unrecht als unglaubhaft. Er habe den Ablauf der Auseinandersetzung während der ganzen Untersuchung im Wesentlichen immer konstant und detailliert geschildert. Zudem stimmten seine Aussagen mit den Bekundungen des Zeugen B.________ überein, welche die Vorinstanz ebenfalls in willkürlicher Weise als unglaubhaft beurteile. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz demgegenüber auf die Aussagen des Privatklägers ab. Dabei führe sie nicht aus, aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gelange. Sie lasse insbesondere ausser Acht, dass sich der Zeuge in verschiedener Hinsicht in Widersprüche verwickelt habe. Schliesslich widerspreche die Auffassung der Vorinstanz, der Umstand, dass der Privatkläger ihn an der Hand getroffen habe, obwohl er auf den Bauch gezielt habe, lasse sich damit erklären, dass er sich in Bewegung befunden habe, als er mit der Stange des Geräts auf jenen losgegangen sei, in klarer Weise dem Verletzungsbild. Dieses stütze im Gegenteil seine Darstellung, wonach er vom Privatkläger abgelassen und seine geöffnete rechte Hand auf Bauchhöhe in die Schusslinie bewegt habe. Dass er im Zeitpunkt der Schussabgabe eine Hand zur Faust geballt auf Brusthöhe und die Stange des Boxsackes in seiner anderen Hand gehalten habe, sei ausgeschlossen (Beschwerde S. 8 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und die ärztlichen Befunde an, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dem Privatkläger lediglich harmlose Ohrfeigen verpasst habe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Privatkläger nur wegen einiger Ohrfeigen auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Dass der Schuss zudem erst erfolgt sei, nachdem jener sich entschuldigt und der Beschwerdeführer von ihm abgelassen habe, sei unglaubhaft. Es habe zu diesem Zeitpunkt für den Privatkläger kein Anlass mehr bestanden, auf den Beschwerdeführer zu schiessen. Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er den Handdurchschuss nicht bemerkt und uneingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, das 18 kg schwere Boxtrainingsgerät zu ergreifen und gegen den Privatkläger einzusetzen. Er habe durch den Schuss an der Hand eine drittgradige offene Fraktur mit zerstörtem Streckapparat und somit eine erhebliche Verletzung erlitten. Seine Aussage, er habe erst nachträglich in der Bar bzw. im Spital realisiert, dass es sich um eine Schussverletzung handelte, sei eine Schutzbehauptung. Hiegegen spreche insbesondere, dass sich mehr Blut an der Stange bzw. am Sockel des Boxtrainingsgeräts hätte finden müssen. Demgegenüber erschienen die Aussagen des Privatklägers, wonach er erst geschossen habe, nachdem der Beschwerdeführer ihn mit dem Boxtrainingsgerät angegriffen habe, als glaubhaft. Er habe nachvollziehbar geschildert, wie er durch den Einsatz des Trainingsgeräts in Todesangst versetzt worden sei. Damit sei erstellt, dass der Privatkläger erst geschossen habe, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Boxtrainingsgerät zu schlagen begonnen habe. Dass ihn jener nicht im Bauch, sondern an der Hand getroffen habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, mit der Stange des Boxtrainingsgeräts in der Hand auf den Privatkläger einzuschlagen, und sich somit in Bewegung befunden habe. Ob der Beschwerdeführer auch nach der Schussabgabe noch einmal zugeschlagen habe, könne offenbleiben (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 140 III 167 E. 2.1).
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2.4. Die Vorinstanz würdigt im angefochtenen Entscheid sämtliche Beweise eingehend und legt schlüssig dar, aus welchen Gründen sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 V 74 E. 7). Dass der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und er zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann, ist daher nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer hätte daher klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwände vorzubringen, die er schon im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere, soweit er sich gegen den Schluss der Vorinstanz wendet, der Privatkläger habe mit dem Revolver erst geschossen, nachdem er mit dem Boxtrainingsgerät auf jenen losgegangen sei. Hiefür ist ohne Bedeutung, dass sich der Privatkläger nach seinen eigenen Angaben, als er im oberen Stock ein Tuch holte, angeblich überlegt hatte, ob er im Schlafzimmer seinen Revolver holen und damit auf den Beschwerdeführer und den Zeugen B.________ "losballern" sollte (Beschwerde S. 8). Auch wenn der Privatkläger nach Beendigung der Auseinandersetzung und nach Beseitigung der Bedrohungslage derartige Gedanken gehegt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten, dass dieser den Schuss in die Hand des Beschwerdeführers nicht zur Abwehr der Schläge mit dem Boxtrainingsgerät abgegeben hat. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen B.________ aktenwidrig gewürdigt haben soll (Beschwerde S. 9 f.). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, sagte der Zeuge aus, jener habe nach dem Schuss mit einem grossen Gegenstand auf den Privatkläger eingeschlagen. Etwas anderes stellt auch die Vorinstanz nicht fest. Dass sie die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als Angriff bezeichnet und nicht als Verteidigungshandlung, ist keine tatsächliche Feststellung. Es ist auch angesichts der engen freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Zeugen B.________ und dem Beschwerdeführer sowie dessen nur vagen Schilderung des Geschehens nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Bekundungen nur mit Zurückhaltung würdigt (Beschwerde S. 10; angefochtenes Urteil S. 11 f.). Dass der Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, ändert für sich allein daran nichts. Soweit die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Schussabgabe mit dem Boxtrainingsgerät auf den Privatkläger eingeschlagen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen einzugehen (Beschwerde S. 11 ff.), zumal sich aus diesen für die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Boxtrainingsgerät zum Einsatz kam, nichts ableiten lässt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers willkürlich gewürdigt haben soll. Dass dieser bezüglich der Umstände der Schussabgabe und des Würgens völlig unglaubhafte Angaben gemacht und sich dabei in Widersprüche verstrickt haben soll (Beschwerde S. 13 ff.), ist nicht erkennbar. So gab der Beschwerdeführer in der Untersuchung selber an, dass er jenen auf den Boden gedrückt und am Hals fixiert habe, so dass sich die bei der ärztlichen Untersuchung festgestellten Hautverfärbungen am Hals des Privatklägers mit dem von diesem geschilderten Würgen in Einklang bringen lassen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, wohin der Privatkläger bei seiner Schussabgabe gezielt habe, auf die ersten, tatnahen Aussagen abstellt, die der Privatkläger gegenüber der Kantonspolizei noch im Spital gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Der Würdigung seiner Aussagen tut keinen Abbruch, dass er zum Zeitpunkt der Befragung unter dem schwer wiegenden Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung stand und von daher ein naheliegendes Eigeninteresse hatte (Beschwerde S. 14), zumal er sich mit seiner Aussage, er habe aus der Distanz von einem halben Meter auf den Bauch des Beschwerdeführers gezielt, selber belastet hat. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus der Beweiswürdigung hinsichtlich der versuchten Erpressung für sich ableiten, zumal er selber eingeräumt hat, er habe vom Privatkläger den Betrag von CHF 5'000.-- verlangt (Beschwerde S. 14; angefochtenes Urteil S. 20). Desgleichen ist die Annahme der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar, angesichts der durch den Schuss an der Hand erlittenen drittgradigen offenen Fraktur mit zerstörtem Streckapparat sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Verletzung nicht bemerkt habe und uneingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, mit dem schweren Trainingsgerät auf den Privatkläger einzuschlagen (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, namentlich, dass er den Schmerz wegen eines Schock- und Panikzustandes sowie wegen des vorgängigen Alkoholkonsums vorerst nicht verspürt habe und dass der Verdacht bestehe, die Blutspuren auf dem Metallgestänge des Boxtrainingsgeräts seien beseitigt worden (Beschwerde S. 16 f.), ist rein appellatorisch. Zuletzt ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer aus dem Verletzungsbild ableiten will (Beschwerde S. 18 f.). Soweit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Privatkläger auf den Bauch des Beschwerdeführers gezielt hat, ist evident, dass die Verletzung an der Hand nur dadurch entstanden sein konnte, weil dieser seine Hand auf Bauchhöhe in die Schusslinie bewegt hat. Etwas anderes nimmt auch die Vorinstanz nicht an. Warum sich daraus zwingend ergeben soll, dass der Beschwerdeführer vor der Schussabgabe vom Privatkläger abgelassen und ein Stück zurückgetreten sein soll, ist schleierhaft. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass der Privatkläger aus einer Distanz von einem halben Meter gezielt in Richtung Bauch geschossen hat (Beschwerde S. 20). Aus dem Verletzungsbild drängt sich jedenfalls nicht der Schluss auf, dass der Privatkläger den Schuss schon abgegeben hat, bevor der Beschwerdeführer ihn mit dem Trainingsgerät traktiert hat.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seinerseits in einer Notwehrsituation befunden, zumal der von ihm ausgegange Angriff im Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Privatkläger bereits beendet gewesen sei. Die Schussabgabe durch den Privatkläger sei mithin keine Abwehrhandlung gegen einen von ihm (sc. dem Beschwerdeführer) ausgehenden Angriff gewesen, sondern ein hinterhältiger Racheakt für die als demütigend empfundenen Schläge. Gegen den rechtswidrigen Angriff habe er sich im Rahmen seines Notwehrrechts zur Wehr setzen dürfen. Dies habe er getan, indem er das Boxtrainingsgerät ergriffen und damit auf den Privatkläger eingewirkt habe, um auf diese Weise eine weitere Schussabgabe zu verhindern (Beschwerde S. 9, 21 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, es fehle an einem unmittelbaren und unrechtmässigen Angriff durch den Privatkläger. Es sei vielmehr der Beschwerdeführer gewesen, der durch sein deliktisches Verhalten die Ursache für die Schussabgabe des Privatklägers gesetzt habe. Dieser habe in Notwehr gehandelt, um sich einer weiteren Gewalteinwirkung durch den Beschwerdeführer zu entziehen. Dieser habe den Privatkläger durch seinen tätlichen Angriff zur entsprechenden Abwehr provoziert. Sein eigenes Abwehr- bzw. Notwehrrecht sei daher eingeschränkt gewesen (angefochtenes Urteil S. 18; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8/12 f.).
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3.3. Der Beschwerdeführer geht für seinen Standpunkt in rechtlicher Hinsicht davon aus, der Privatkläger habe sich mit dem Schuss nicht gegen einen sich noch in Gang befindlichen Angriff gewehrt, so dass er nicht in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt habe. Es sei vielmehr er selbst gewesen, der sich gegen einen, vom Privatkläger ausgehenden unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff zur Wehr gesetzt habe. Insofern weicht der Beschwerdeführer von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab (vgl. oben E. 2). Seiner rechtlichen Auffassung ist daher die Grundlage entzogen. Damit muss auch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer den Angriff des Privatklägers absichtlich herbeigeführt (Absichtsprovokation; vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a) oder durch sein zeitlich eng vorausgehendes, vorwerfbares Verhalten jedenfalls mitverschuldet bzw. mitverursacht hat (Urteil 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3, mit Hinweisen; vgl. Beschwerde S. 22).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Festsetzung der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe und Geldstrafe auf drei Jahre. Er habe im Berufungsverfahren die Bemessung der Probezeit durch die erste Instanz gerügt und unter Hinweis darauf, dass er keine Vorstrafen und einen tadellosen automobilistischen Leumund aufweise, die Festsetzung auf zwei Jahre beantragt. Indem die Vorinstanz die Festsetzung der Probezeit durch die erste Instanz auf drei Jahre dennoch ohne jede Begründung bestätigt habe, verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 24).
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4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sei nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen (angefochtenes Urteil S. 24). Die erste Instanz führte aus, der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf. Ein Abweichen von der allgemeinen Regel dränge sich auch aufgrund der weiteren Umstände nicht auf. Die Probezeit werde daher auf drei Jahre festgesetzt (erstinstanzliches Urteil S. 25).
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4.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufungserklärung u.a. den Antrag, er sei wegen des Strassenverkehrsdelikts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei. In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung und die versuchte Erpressung stellte er Antrag auf Freispruch (Berufungserklärung, Akten des Obergerichts [nicht paginiert] S. 2 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 5). In der Berufungsverhandlung verzichtete er explizit, sich zur Strafzumessung des Bezirksgerichts zu äussern, da er überzeugt sei, dass er in den Anklagepunkten der versuchten Erpressung und der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei (Plädoyer der Verteidigung, Akten des Obergerichts [nicht paginiert], S. 22). Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren mithin keinen Eventualantrag hinsichtlich der Strafzumessung und der Bemessung der Probezeit für den Fall gestellt, dass die Verurteilung in Bezug auf einen der angefochtenen Anklagepunkte bestehen bleibt. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit Einschluss der Festsetzung der Probezeit sei für sich allein nicht angefochten und der Antrag auf Aussprechung einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren beziehe sich nur auf die beantragte Verurteilung ausschliesslich wegen des Strassenverkehrsdelikts.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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