BGer 6B_601/2016 | |||
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BGer 6B_601/2016 vom 07.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_601/2016
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Urteil vom 7. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung; Verletzung des Anklagegrundsatzes; rechtliches Gehör; Willkür;
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 3. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG realisierte in der Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 als Bauherrin den Bau einer Seilbahn. Die B.________ besorgte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn. X.________ arbeitete als Sicherheitsbeauftragter für die A.________ AG und war während der Bauarbeiten für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich der Forststrasse Bluematt verantwortlich. Aufgrund eines möglichen starken Anstiegs der Lawinengefahr konsultierte er am 20. Februar 2012 den Bergführer C.________, um mit ihm die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu diskutieren. Am 22. Februar 2012 empfahl ihm dieser, die Zufahrtsstrasse zur Bluematt zu sperren. Zudem riet er ihm, eine Lawinensprengung erst Ende Woche vorzunehmen. Am Abend des 23. Februar 2012 versandte X.________ eine E-Mail und teilte den Adressaten mit, dass mit der Erwärmung vom 23. Februar 2012 an der Nordseite des Stanserhorns die Lawinengefahr markant angestiegen sei. Die Strasse dürfe daher "vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt" ab sofort nicht mehr befahren werden. Die Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsprotokolls. D.________, Betriebsförster und -leiter der B.________, war nicht auf der Empfängerliste und erhielt die E-Mail deshalb nicht. Weitere Schritte zur Signalisierung der Gefahr, wie etwa eine markierte Strassensperrung vor Ort, veranlasste X.________ nicht. Am 24. Februar 2012 wollte D.________ mit seinen zwei Kollegen E.________ und F.________ die von einer Lawine verschüttete Forststrasse räumen. Dabei löste sich um ca. 10.15 Uhr eine Gleitschneelawine, welche F.________ erfasste und verschüttete. Er konnte zwar geborgen werden, verstarb jedoch kurze Zeit später im Spital. X.________ wird vorgeworfen, als Verantwortlicher für die Lawinensicherheit im betroffenen Gebiet nicht die erforderlichen präventiven Massnahmen zur Verhinderung des Lawinenunglücks ergriffen zu haben.
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A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 17. April 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 135.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
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Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ am 27. September 2013 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.
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Das Obergericht des Kantons Nidwalden befand X.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin am 9. April 2014 der fahrlässigen Tötung für schuldig und bestrafte ihn wiederum mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 135.--.
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B. | |
Das Bundesgericht hiess am 29. Juni 2015 die Beschwerde von X.________ gegen dieses Urteil gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 9. April 2014 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Verfahren 6B_1122/2014; BGE 141 IV 249).
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C. | |
Mit Entscheid vom 3. Februar 2016 sprach das Obergericht X.________ der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 135.--.
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D. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen, da der Lawinenniedergang nicht vorhersehbar gewesen sei. Er rügt in diesem Zusammenhang verschiedene bundesrechtliche Bestimmungen als verletzt.
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1.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
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Bei Lawinenunfällen steht die Frage nach der Voraussehbarkeit der Lawinengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vordergrund, die aus der Sicht des Verantwortlichen für die Lawinensicherheit im Zeitpunkt vor dem Unfall beantwortet wird (BGE 138 IV 124 E. 4.4.1 mit Hinweis). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Frage der Vorhersehbarkeit ist als Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 116 IV 182 E. 4b mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm in Verletzung des Anklageprinzips vor, er hätte die Lawinengefahr grösser als gemäss Lawinenbulletin einschätzen müssen. In der Anklage werde weiter nicht erwähnt, ab wann C.________ empfohlen habe, die Strasse zu sperren. Zudem mache ihm die Vorinstanz zum Vorwurf, sich über den Ratschlag von C.________ hinweggesetzt zu haben, was ebenfalls nicht Teil der Anklage bilde. Dies verletze den Anklagegrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zumindest hätte C.________ zu diesem Punkt nochmals einvernommen werden müssen, ansonsten das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt sei.
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1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, er hätte die Lawinengefahr höher einschätzen müssen. Vielmehr leitet die Vorinstanz aus der mit E-Mail vom 23. Februar 2012 per sofort veranlassten Strassensperrung und der Erwähnung der markant angestiegenen Gefährdung ab, dass der Beschwerdeführer die im Wochen- und Tagesverlauf zunehmende Lawinengefahr zutreffend erkannt hatte. Seine Einwände dringen daher nicht durch.
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1.2.3. Bereits in der Anklageschrift vom 12. Juni 2013 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Unfallwoche mehrmals mit C.________ in Kontakt stand. Am Mittwoch, 22. Februar 2012, habe C.________ dem Beschwerdeführer mitgelteilt, dass eine Lawinensprengung erst gegen Ende der Woche veranlasst werden sollte. Zudem habe er dem Beschwerdeführer geraten, die Zufahrtsstrasse zur Bluematt zu sperren. Wenn nun die Vorinstanz an einer Stelle im Entscheid erwägt, der Beschwerdeführer habe die Empfehlung, die Strasse zu sperren, am Donnerstag, 23. Februar 2012, noch ignoriert, weicht sie nicht vom Anklagesachverhalt ab. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob der Beschwerdeführer die Strasse bereits am Donnerstag hätte sperren müssen, für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll. Das Lawinenunglück ereignete sich am Freitagmorgen und dem Beschwerdeführer wird auch nicht zum Vorwurf gemacht, die Strasse nicht gesperrt, sondern die Sperrung nicht sämtlichen Beteiligten mitgeteilt bzw. vor Ort signalisiert zu haben. Somit verletzt das vorinstanzliche Urteil weder den Anklagegrundsatz noch ist es in anderer Weise bundesrechtswidrig.
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1.3. Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit erwägt die Vorinstanz, im nationalen Lawinenbulletin (Nationales Lawinenbulletin Nr. 91 für Freitag, 24. Februar 2012; Publikation am 23.2.2012, 17.00 Uhr) sei festgehalten worden, dass der Schneedeckenaufbau in den oberflächennahen Schichten vor allem im Unterwallis, am Alpennordhang und in Graubünden teilweise ungünstig sei. Gefahrenstellen seien meist schwer erkennbar. In der Nacht auf Freitag klare es auf. Tagsüber sei es meist sonnig. Die Nullgradgrenze steige gegen 3200 m.ü.M. Mit der Strahlung und Erwärmung würden die oberflächennahen Schichten im Tagesverlauf zunehmend störanfällig. Weiter gelte für das gesamte Gebiet der Schweizer Alpen, dass mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung die Gefahr von feuchten und nassen Lawinen im Tagesverlauf markant ansteige. Am Alpenhauptkamm und nördlich davon erreiche die Lawinengefahr Stufe 3 (erheblich), in den übrigen Gebieten Stufe 2 (mässig). Unterhalb von rund 2400 Metern seien Gleitschneelawinen möglich. Dem regionalen Lawinenbulletin für die Zentralschweiz, welches am 24. Februar 2012 um 7.43 Uhr veröffentlicht worden sei, habe entnommen werden können, dass mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung die Auslösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Expositionen zunehme. Unter rund 2400 Metern seien zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneelawinen möglich, dies vor allem an stark besonnten Hängen.
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Weiter würdigt die Vorinstanz das Gutachten des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF vom 24. Januar 2013 sowie die Aussagen des Experten anlässlich der Berufungsverhandlung. Demnach habe es sich bei der Unfalllawine höchstwahrscheinlich um eine Gleitschneelawine gehandelt. Diese würden oft nach markanten Neuschneefällen oder bei hohen Temperaturen auftreten. Es habe aber vor allem im Tagesverlauf vermehrt mit Gleit- und Nassschneelawinen gerechnet werden müssen. Die Gefahr von Gleitschneelawinen sei trotz der günstigen nächtlichen Abkühlung kaum zurückgegangen. Am Unfallhang dürfte am Morgen eine mindestens mässige bis erhebliche und ab Mittag eine erhebliche Lawinengefahr geherrscht haben. Es sei dort vor allem die Gefahr von Gleit- und Nassschneelawinen zu beachten gewesen. "Tagesverlauf" sei ein dehnbarer Begriff. Es gelte, die Entwicklung zu beurteilen. Die Lufttemperaturen seien am 23./24. Februar 2012 stetig gestiegen und hätten den Höhepunkt am Nachmittag des 24. Februar 2012 erreicht. Die Gefahrenstufe sei eine generelle Aussage für eine Region. Anhand der publizierten Gefahrenstufe könnten einzelne Hänge nicht beurteilt werden. Man müsse die Stelle genau analysieren. Die Formulierung "Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf" im Lawinenbulletin vom 24. Februar 2012 bedeute angesichts der Lawinenabgänge am Vortag bei einer gemeldeten Lawinengefahr der Stufe 2 (mässig), dass man bereits im Verlauf des Morgens mit Lawinenabgängen habe rechnen müssen. Trotz der Abkühlung in der zweiten Nachthälfte seien die Temperaturen hoch gewesen. Bei klarem Himmel könne sich der Schnee abkühlen, aber bei rund 7 Grad Celsius nicht enorm und er erwärme sich im Tagesverlauf auch sehr schnell wieder. Diese meteorologische Situation, kombiniert mit den Gegebenheiten vom Vortag, lasse Lawinen nicht ausschliessen. Gleitschneelawinen könnten bei jeder Gefahrenstufe niedergehen. Zudem seien diese keinem Tagesgang unterworfen.
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Schliesslich befasst sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe die Lawinensituation an der Nordflanke des Stanserhorns täglich kontrolliert. In der Woche vor dem Unfall habe er festgestellt, dass "es nicht mehr gut sei". Er habe den Schneedeckenaufbau begutachtet. Man habe vor Ort darüber gesprochen, wie gefährlich die Situation bei einer Erwärmung werden könnte. Am Montagabend habe der Beschwerdeführer den ihm zur Seite gestellten Bergführer C.________ kontaktiert. Thema sei die verschärfte Lawinensituation am Stanserhorn gewesen. Man sei sich einig gewesen, dass sich die Lawinensituation aufgrund der steigenden Temperaturen verschärfen werde. Am 20. Februar 2012 habe C.________ in einem Journal "Winterzugang Stanserhorn" notiert: Kälteperiode geht zu Ende - Lawinengefahr - Zufahrtsstrasse schliessen - Dringlichkeit - Kontakt mit X.________. Am Mittwoch seien die beiden erneut in Kontakt getreten. C.________ habe dem Beschwerdeführer geraten, mit einer Sprengung zuzuwarten und die Zufahrtsstrasse zur Bluematt zu sperren. Am Donnerstag habe bereits eine starke Erwärmung eingesetzt. Um ca. 17.00 Uhr habe der Beschwerdeführer einzelne Schneebretter am Buochserhorn gesehen. Am Stanserhorn seien auch schon vier bis fünf Züge heruntergekommen. Er sei erschrocken. In der Folge habe er die noch am Berg arbeitende Equipe zur Vorsicht gemahnt und das Lawinenbulletin und Wettermodelle studiert. Aufgrund dieser Informationen habe er am 23. Februar 2016 um 21.07 Uhr eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt an die Benützer der Strasse versandt: Mit der Erwärmung von heute Donnerstag den 23. Februar 2012 ist die Lawinengefahr an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen. Da im Herbst der Boden nicht gefrieren konnte und dann nach dem ersten Schneefall Regen bis in grosse Höhen fiel, bildete sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau. Zwischen 40 cm bis 50 cm über Boden befindet sich eine Eislamelle. Auf dieser Lamelle gleitet jetzt der darüber liegende Schnee (bis zu 1m) wegen der Erwärmung ab. Damit ist die Situation nicht vollkommen entschärft. Sobald sich die Schneedecke weiter erwärmt, können Schneebretter bis auf Grund losbrechen. Aus diesem Grund darf die Strasse vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt ab sofort (23. Februar 2012) bis auf weiteres nicht mehr befahren werden.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Geschehensabläufe für den Beschwerdeführer gestützt auf die verfügbaren Informationen mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar waren. Aus der E-Mail vom 23. Februar 2012 könne ferner abgeleitet werden, dass er die Lawinengefahr auch effektiv erkannt habe.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweisanträge gestellt, welche die Vorinstanz zunächst abgewiesen habe. Im Rückweisungsverfahren habe sie die Beweise schliesslich abgenommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung halte sie diesbezüglich jedoch lapidar fest, der Beschwerdeführer könne aus den eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die darin enthaltenen Informationen die Situation aus einer Perspektive ex post darstellen würden. Diese vorinstanzliche Argumentation widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem würden die Unterlagen sich nicht nur zur allgemeinen Lawinensituation im Winter 2011/2012 äussern. Vielmehr werde konkret auf die damalige Lawinensituation am Stanserhorn Bezug genommen. Zudem könne den Unterlagen entnommen werden, dass zur fraglichen Zeit eine besondere Gleitschneelawinenaktivität geherrscht habe und die Situation auch für Experten schwierig zu beurteilen gewesen sei. Die Vorinstanz begnüge sich mit einer formaljuristischen Begründung. Damit verletze sie das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Vorhersehbarkeit aus der Perspektive ex ante beurteilt werden muss, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Nachträglich bekannte Faktoren können allenfalls bei der Frage der Erfolgszurechnung berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1; Urteile 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2; 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.4). Auch inhaltlich kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wendet er etwa ein, es existierten verschiedene Angaben zur Hangneigung. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Hangneigung unzutreffend festgestellt worden sein soll. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies von Bedeutung sein soll. Fest steht, dass sich der Unfall in steilem Gelände ereignete, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den WSL-Bericht Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen (Hydrologisches Jahr 2011/2012), insbesondere dessen Seiten 70-72. Darin wird auf den Lawinenunfall vom 24. Februar 2012 am Stanserhorn Bezug genommen. Es finden sich Informationen zur damaligen Wetter- und Lawinensituation sowie Auszüge aus dem nationalen Lawinenbulletin. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass die Gleitschneelawinenaktivität im Winter 2011/2012 überdurchschnittlich hoch war, insbesondere am 24./25. Februar 2012. Ab S. 88 des Berichts wird spezifisch auf das Thema Gleitschneelawinen in jenem Winter eingegangen. Demnach sei die Beurteilung durch Fachleute sehr anspruchsvoll gewesen. Diese allgemeinen Informationen und die Tatsache, dass die Einschätzung der Lawinensituation anspruchsvoll war, haben jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Lawinengefahr konkret vorhersehen konnte. Unrichtig ist weiter die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Bericht lasse sich entnehmen, dass es am 22./23. Februar 2012 zu keiner Erwärmung kam, sondern diese erst am 24. Februar 2012 einsetzte. Gemäss WSL-Bericht stieg die Nullgradgrenze in der Unfallwoche markant an, und zwar von 500 Meter am 20. Februar 2012 auf 2700 Meter am 24. Februar 2012. Die einsetzende Erwärmung hatte der Beschwerdeführer auch in seiner E-Mail erwähnt, insofern seine Argumentation widersprüchlich ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insoweit nicht zu beanstanden.
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1.4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem nationalen Lawinenbulletin habe Lawinengefahr erst ab einer Höhe von 1600 Metern geherrscht. Der Lawinenniedergang habe sich jedoch in einer tieferen Lage ereignet. Ferner seien Nordhänge nicht als problematisch eingestuft worden und die Lawinengefahr hätte erst während des Tagesverlaufs ansteigen sollen. Aufgrund dessen sei es nicht möglich gewesen, die Lawinengefahr zu erkennen. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf das regionale Lawinenbulletin, ohne darzulegen, weshalb diesem Vorrang gegenüber dem nationalen Lawinenbulletin zukommen soll. Weiter habe auch der Experte ausgesagt, dass erst ab 11.00 Uhr respektive ab den Mittagsstunden mit einem Lawinenniedergang zu rechnen gewesen sei.
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Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Auslösebereitschaft von Lawinen gemäss dem regionalen Lawinenbulletin im Tagesverlauf in allen Expositionen zunehmen sollte und unterhalb von 2400 Metern Höhe zunehmend mit spontanen, feuchten Lawinen und Gleitschneelawinen gerechnet werden musste. Sowohl das nationale als auch das regionale Bulletin wiesen zudem auf die Lawinengefahr an Steilhängen hin. Dass die Vorinstanz einem der Lawinenbulletins Vorrang einräumen würde, ergibt sich aus ihren Erwägungen nicht (vgl. bereits E. 1.3). Vielmehr nimmt sie eine Gesamtwürdigung sämtlicher verfügbaren Informationsquellen vor. Ebenfalls unzutreffend ist nach dem Gesagten die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der "falschen Höhe" habe am Unfallort, welcher sich auf 1260 m.ü.M. befand, nicht mit einer Lawine gerechnet werden müssen. Denn gemäss dem regionalen Lawinenbulletin musste unterhalb von 2400 Metern mit Gleitschneelawinen gerechnet werden. Schliesslich dringt auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht durch, wonach eine Lawinengefahr erst ab den Mittagsstunden vorhersehbar gewesen sei. Gemäss dem Expertengutachten führte die klare Nacht dazu, dass sich die oberflächennahen Schneeschichten abkühlten, was allgemein zu einem leichten Rückgang der Lawinengefahr geführt habe, insbesondere von Schneebrett- und oberflächlichen Nassschneelawinen. Die Gefahr von Gleitschneelawinen sei jedoch kaum zurückgegangen, da die kurze Abkühlung während der Nacht die feuchten Basisschichten nicht habe beeinflussen können. In der Unfallregion dürfte am Morgen mindestens mässige bis erhebliche und ab Mittag erhebliche Lawinengefahr geherrscht haben. Auch aus der Befragung des Gutachters kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einen konkreten Zeitpunkt, ab wann mit einem Lawinenniedergang gerechnet werden musste, nannte der Experte nicht.
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Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, er habe die Strasse lediglich aus betrieblichen Gründen bereits am Morgen gesperrt, da es keinen Sinn gemacht hätte, nur morgens am Berg zu arbeiten, ist auf die verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) zu verweisen. Demnach habe der Beschwerdeführer bei der ereignisnahen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den erwähnten Einwand noch nicht ansatzweise geltend gemacht. Nichts zu seinen Gunsten könne er aus dem Verweis auf das Notfallkonzept ableiten. Auch aus der Formulierung der E-Mail vom 23. Februar 2012 müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Lawinengefahr richtig erkannt und daher die "sofortige" Sperrung der Strasse angeordnet habe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt, ist unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden.
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1.4.3. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass er aus den am Buochser- und Stanserhorn abgegangenen Lawinen nicht habe ableiten können, dass eine erhöhte Gefahr bestanden habe. Ihm kann nicht gefolgt werden. Zwar bestätigte der Gutachter anlässlich der Befragung vom 26. November 2015, dass aus einem regionalen Lawinenniedergang, wobei es sich nicht um eine Gleitschneelawine gehandelt habe, nicht auf eine Gleitschneelawinengefahr geschlossen werden könne. Insofern wird die vorinstanzliche Argumentation in diesem Punkt etwas relativiert. Jedoch wurde im Expertengutachten in Zusammenhang mit der Frage, ob bereits im Verlauf des Morgens mit Lawinen gerechnet werden musste, ebenfalls auf die Lawinen vom Vortag Bezug genommen (vgl. E. 1.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Lawinenniedergänge vom Vortag als belastenden Umstand berücksichtigt.
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1.5. Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese geht zu Recht davon aus, dass der Lawinenniedergang gestützt auf die dem Beschwerdeführer damals bekannten Informationen vorhersehbar war. Eine grosse Bedeutung kommt dabei den Lawinenbulletins sowie den diesbezüglichen Interpretationshilfen zu. Auch aus dem Expertengutachten ergibt sich, dass die Lawinengefahr vorhersehbar war und zwar bereits für den Morgen des 24. Februar 2012. Wie die Vorinstanz weiter betont, nannte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 23. Februar 2012, womit er die sofortige Sperrung der Strasse angeordnet hatte, die auf eine akute Lawinengefahr hindeutenden Faktoren. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Lawinengefahr für den Beschwerdeführer vorhersehbar war und dass er diese auch tatsächlich erkannt hat.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Unfall hätte sich auch nicht vermeiden lassen, wenn die E-Mail D.________ zugegangen wäre. In diesem Fall hätte man nochmals Rücksprache genommen und D.________ hätte sich mit seinen Mitarbeitern dennoch aufs Stanserhorn begeben, da dieser die Lawinensituation für den Morgen ebenfalls als harmlos eingeschätzt habe. Mit den Aussagen von D.________ setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie verletze damit das Willkürverbot, den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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2.1. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird unter anderem vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Hierzu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
| 27 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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2.3. Zutreffend ist, dass D.________ aussagte, er hätte nach Erhalt der E-Mail nochmals Rücksprache mit dem Beschwerdeführer genommen. Es sei möglich, dass die Arbeiten trotzdem ausgeführt worden wären, da er selber die Lawinensituation für den Morgen ebenfalls harmloser eingeschätzt habe. Gleichzeitig sagte D.________ am 21. Januar 2016 jedoch auch aus, dass dies eine hypothetische Annahme sei. Schliesslich habe man keinen gemeinsamen Entscheid gefällt. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer lediglich einen anderen hypothetischen Kausalverlauf als den von der Vorinstanz angenommenen auf, ohne allerdings darzulegen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollten. Auch inhaltlich vermögen seine Einwände nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verweist in ihren Erwägungen auch auf die Einvernahme vom 21. Januar 2016 und nimmt Bezug auf die gemäss Beschwerdeführer zentrale Aussage, dass man sich nach Erhalt der E-Mail noch besprochen hätte. Es trifft somit nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit den Einvernahmen von D.________ nicht befasst. Ferner kann aus dem Umstand, dass man sich nochmals besprochen hätte, nicht abgeleitet werden, dass die Arbeiten dennoch ausgeführt worden wären. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen war sich D.________ der erhöhten Lawinengefahr nicht bewusst. Die E-Mail hätte ihn daher auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der ereignisnahen Befragung zu Protokoll gegeben, wenn D.________ die E-Mail erhalten hätte, wäre heute alles gut. Gestützt auf diese Erwägungen ist der von der Vorinstanz angenommene hypothetische Kausalverlauf weder willkürlich noch in anderer Weise bundesrechtswidrig.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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