BGer 6B_1063/2016 | |||
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BGer 6B_1063/2016 vom 08.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1063/2016
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Urteil vom 8. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Sachbeschädigung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren wegen Sachbeschädigung am 12. Juli 2016 ein. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse.
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Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. August 2016 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein. Das gegen ihn angehobene Strafverfahren sei eingestellt worden. Er sei daher durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Für die verlangte Gegenüberstellung bestehe keine Veranlassung mehr. Es fehle dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung einer rechtsstaatlichen Untersuchung mit Gegenüberstellung und erneuter Zeugenbefragung. Das Ganze habe ihm gesundheitlich geschadet und es müsse Schadenersatz geleistet werden. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann indessen nur die Frage sein, ob die Vorinstanz sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsmittels und damit seine Legitimation im kantonalen Verfahren zu Recht verneint hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht auseinander, und er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid insofern rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unzulässig ist überdies, vor Bundesgericht neue Begehren zu stellen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch keinen Schadenersatz verlangt. Folglich ist das diesbezügliche Begehren neu und damit unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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