BGer 5D_205/2016 | |||
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BGer 5D_205/2016 vom 12.12.2016 | |
{T 0/2}
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5D_205/2016
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Urteil vom 12. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 16 320),
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in Erwägung, | |
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin kein die Fristwiederherstellung rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,
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dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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