BGer 6B_999/2016 | |||
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BGer 6B_999/2016 vom 13.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_999/2016
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Urteil vom 13. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, sprach die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 zweitinstanzlich wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig. Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.--. Der Entscheid ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2016 vom 3. Mai 2016).
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Am 30. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision des Urteils vom 27. Januar 2016. Sie rügte die Verletzung von Verfahrensrechten. Zudem reichte sie eine schriftliche Zeugenaussage des bereits im Strafverfahren von ihr angerufenen Zeugen ein.
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Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, wies das Revisionsgesuch am 2. August 2016 mit ausführlicher Begründung ab, soweit es darauf eintrat.
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2. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Anforderung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin macht pauschal die Verletzung von etlichen Verfassungsbestimmungen geltend und rügt eine Missachtung der Strafprozessordnung von "A-Z". Die massive Verletzung u.a. der Unschuldsvermutung stelle eine massive Rechtsverletzung zu ihrem massiven Nachteil dar (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). Ihre Ausführungen beziehen sich zur Hauptsache nicht auf den angefochtenen Beschluss und das Verfahren vor Vorinstanz. Solche nicht sachbezogenen Vorbringen sind unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin darauf Bezug nimmt, kritisiert sie das Verfahren unter Darlegung ihrer eigenen Sicht in allgemeiner Weise. Sie zeigt indessen nicht anhand der Erwägungen im angefochtenen Beschluss rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz die Revisionsgründe von Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO zu Unrecht verneint und Verfassungsbestimmungen verletzt sowie die StPO missachtet haben könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und rechtswidrig sein sollte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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