BGer 9F_10/2016 | |||
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BGer 9F_10/2016 vom 13.12.2016 | |
{T 0/2}
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9F_10/2016
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Urteil vom 13. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, A.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 einen Betrag von Fr. 28'795.50 nebst Verzugszinsen von 1.75 % seit 11. April 2015 bis 31. Dezember 2015 und von 1.25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen sowie ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Umfang von Fr. 73'200.- pro Jahr auszurichten.
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B. Mit Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft teilweise gut, indem es den Entscheid vom 18. Februar 2016 dahingehend abänderte, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2015 Invalidenleistungen von Fr. 47'566.80 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung der seitdem bereits erbrachten Zahlungen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1).
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C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 ersucht A.________ um teilweise Revision des Urteils 9C_361/2016 vom 22. August 2016, "indem der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2016 dahingehend abgeändert wird", dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, ihr ab 1. Januar 2015 Invalidenleistungen von Fr. 54'900.00 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung der seitdem bereits erbrachten Zahlungen.
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Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Das Revisionsgesuch, mit welchem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 1), sodass darauf einzutreten ist.
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2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteile 9F_11/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.1 und 9F_4/2015 vom 14. April 2015 E. 2, je mit Hinweisen).
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3. Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe der Berechnung der Invalidenleistungen ab 1. Januar 2015 versehentlich den im "Zusammenzug der Geschäftsabschlüsse vor Eintritt des Gesundheitsschadens" im Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 27. September 2013 erwähnten "Lohn gemäss Lohnausweis" von Fr. 159'879.- (2009) und Fr. 158'233.- (2010) zugrundegelegt. Dabei handle es sich jedoch um den Nettolohn, wie die Lohnausweise vom 31. März 2010 und 21. März 2011 in den IV-Akten zeigten. Der reglementarisch massgebende gemeldete AHV-Jahreslohn betrage Fr. 183'000.-, welches Einkommen mit der AHV abgerechnet worden sei. Somit ergebe sich ein jährlicher Rentenanspruch von Fr. 54'900.- (0.75 x 0.4 x Fr. 183'000.-).
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Erwägung 4 |
Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Bei der Prüfung des vom Kantonsgericht der Berechnung der jährlichen Invalidenleistungen zugrundegelegten, von der Gesuchsgegnerin bestrittenen AHV-Jahreslohnes von Fr. 183'000.- blieben die Lohnausweise vom 31. März 2010 und 21. März 2011 unberücksichtigt. Diese Dokumente wurden nicht erwähnt, ebenso nicht im angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2016, wo (in E. 4.1) lediglich auf den "Vorsorge-Ausweis per 01.01.2011" Bezug genommen wurde. Dass die betreffenden Lohnausweise nicht, auch nicht implizit, in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden, ist als Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG zu betrachten. Aus diesen ergibt sich klar, dass der in den Geschäftsabschlüssen der B.________ GmbH angegebene "Lohn gemäss Lohnausweis" ein Nettolohn (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie Hinzurechnung der Pauschalspesen) ist
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4.1.2. Das Bundesgericht zog in seine Beweiswürdigung auch den Umstand mit ein, dass im IK das zunächst eingetragene Einkommen von Fr. 183'000.- um - Fr. 36'971 nach unten korrigiert worden war (E. 4.1 hiervor), wobei es offen liess, ob diese Berichtigung zu einem entsprechend tieferen reglementarischen AHV-Jahreslohn führte. Darauf kann in einem Revisionsverfahren nicht zurückgekommen werden. Im Übrigen dient die Revision nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2). Solche liegen hier insofern vor, als die Gesuchstellerin es unterlassen hatte, vor Kantonsgericht darzulegen, worauf die nachträgliche Korrektur des im IK für 2009 eingetragenen Einkommens von Fr. 183'000.- um - Fr. 36'971.- zurückzuführen war, und im Verfahren vor Bundesgericht mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht mehr zu hören war (Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 1.2). Unter diesen Umständen ist von einem AHV-Jahreslohn von Fr. 164'514.50 (= [[Fr. 183'000.- - Fr. 36'971.-] + Fr. 183'000.-]/2) auszugehen, was (ab 1. Januar 2015) jährliche Invalidenleistungen von Fr. 49'354.35 (= 0.75 x 0.4 x Fr. 164'514.50) ergibt. Das Revisionsgesuch ist somit teilweise begründet.
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4.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Gesuchsgegnerin, soweit sie geltend macht, ein Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG könne lediglich gutgeheissen oder abgewiesen werden, was im vorliegenden Fall zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs führen müsse. Es kann im Wesentlichen auf Art. 128 Abs. 1 BGG verwiesen werden. Danach hebt das Bundesgericht, wenn es findet, dass der Revisionsgrund zutrifft, den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei ist das Verfahren lediglich soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a S. 156; Urteil 2F_18/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2). Vorliegend ist, wie dargelegt, der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG gegeben.
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5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_361/2016 vom 22. August 2016 wird wie folgt geändert:
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"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Februar 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2015 Invalidenleistungen von Fr. 49'354.35 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung der seitdem bereits erbrachten Zahlungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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