BGer 8C_711/2016 | |||
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BGer 8C_711/2016 vom 15.12.2016 | |
{T 0/2}
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8C_711/2016
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Urteil vom 15. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 22. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1967, bezieht von der Invalidenversicherung wegen einer Beinlängendifferenz von fünf Zentimetern seit 2007 Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe). Ab Mai 2008 war er als Produktionsmitarbeiter mit 100 %-Pensum für die B._________ AG tätig. Am 28. November 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen seit Juni 2013 wiederholt geklagter Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass zum weitergehenden Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 30. Mai 2016).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 22. September 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Die Vorinstanz hat die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Verwaltung und Vorinstanz haben dem bidisziplinären, psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ volle Beweiskraft zuerkannt. Dieses Gutachten wurde am 11. November 2015 unter der Firma "Medizinische Gutachten E.________" zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattet (nachfolgend: MG-Gutachten). Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit einzig aus rheumatologischen Gründen um 20 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung. Das kantonale Gericht habe die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt. Das MG-Gutachten sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft, weil es eine somatoforme Schmerzstörung nicht in Erwägung gezogen habe. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung sei die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar.
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3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).
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3.3. Nach sorgfältiger und umfassender Würdigung der Beweislage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass dem MG-Gutachten - entgegen dem Beschwerdeführer - volle Beweiskraft beizumessen ist. Immerhin anerkennt der Versicherte vor Bundesgericht, seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen seien wohl zu Recht als ungenügend - weil pauschal und unsubstantiiert - abgewiesen worden. Er geht in seiner Beschwerdeschrift auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides kaum ein. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er zieht aus denselben medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand abweichende Schlussfolgerungen, ohne zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Beweise bundesrechtswidrig gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.
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3.4. Das kantonale Gericht hat den massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wozu der Gesundheitszustand gehört, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (E. 1.2 hievor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt. Er weist selber darauf hin, dass die Vorinstanz weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch sonst ein vergleichbares psychosomatisches Leiden festgestellt hat (vgl. SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 5.2 mit Hinweisen), welches in den Anwendungsbereich der Praxis von BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298 fallen würde. Zutreffend ergänzt er, auch aus den beigezogenen Gutachten ergäben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Weshalb das kantonale Gericht dennoch darauf hätte schliessen müssen und angeblich zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, zeigt der Versicherte nicht auf und ist nicht ersichtlich. Stattdessen hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; Urteil 8C_447/2016 vom 3. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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3.5. Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4). Solche Umstände macht der Versicherte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich bei diesem Einwand um eine erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, zumal nicht dargelegt wird, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (vgl. BGE 135 V 194; Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
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3.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das MG-Gutachten auf eine ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen haben. Die darauf basierende Verneinung eines Rentenanspruchs ist bundesrechtskonform, zumal sich der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - mit dem zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % führenden Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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