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Informationen zum Dokument  BGer 8C_733/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_733/2016 vom 15.12.2016
 
{T 0/2}
 
8C_733/2016
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. Oktober 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2016 betreffend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. März 2014 bis 23. März 2016,
1
in die Zwischenverfügung vom 22. November 2016, mit welcher das nach erhobenem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Dezember 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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