BGer 6B_1016/2016 | |||
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BGer 6B_1016/2016 vom 16.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1016/2016
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Urteil vom 16. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gültigkeit der Einsprache (Strafverfahren wegen Beschimpfung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Am 2. Juni 2016 verfügte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, dass der Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Bern am 16. August 2016 gut, und es hob die Verfügung vom 2. Juni 2016 auf. Zur Begründung führte es aus, die Annahme eines Einspracherückzugs sei vorliegend unzulässig gewesen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls gegen A.________, Wiedergutmachung und Genugtuung sowie die Übernahme von allen verursachten Schäden.
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2. | |
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.
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3. | |
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Aufgrund des Beschlusses des Obergerichts vom 16. August 2016 wird sich das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit der Angelegenheit materiell befassen müssen. Der angefochtene Beschluss schliesst das kantonale Verfahren somit nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1). Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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