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Informationen zum Dokument  BGer 8C_680/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_680/2016 vom 16.12.2016
 
{T 0/2}
 
8C_680/2016
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 6. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) hob die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 26. November 2009, mit der dem 1954 geborenen A.________ ab 1. November 2008 eine ganze und ab 1. Februar bis 30. April 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, nach angedrohter reformatio in peius auf und stellte fest, dass der Versicherte mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte (Entscheid vom 23. Januar 2013). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013).
1
A.b. Die IV-Stelle nahm das Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 16. April 2010 aufgrund der damit sowie der später eingereichten medizinischen Unterlagen - nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 - als Neuanmeldungsgesuch entgegen. Sie holte unter anderem das auf orthopädischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und innermedizinischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ZVMB GmbH, Medizinische Abklärungsstelle, Bern (nachfolgend: MEDAS), vom 23. Juni 2014 ein. Anlässlich der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübten Berufe als Hauswart und Maurer auch künftig auf Dauer nicht werde ausüben können, für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeit, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnte, sei er hiegegen vollständig leistungsfähig. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - das Neuanmeldungsgesuch des Versicherten ab; zur Begründung führte sie aus, nach wie vor bestehe kein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöge.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. September 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ab 1. Oktober 2010, eine ganze unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle der Rückweisung das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung anzuweisen, eine möglichst hohe bzw. eine ganze Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ab 1. Oktober 2010, zuzusprechen. Ferner wird beantragt, es sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat erkannt, Streitgegenstand bildete die Frage, ob der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach rechtskräftiger Leistungsverweigerung hatte. Zu prüfen war dabei, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. November 2009 und derjenigen vom 22. Juni 2015 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis) eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Urteil 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013, mit dem das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Januar 2013 unter Hinweis auf dessen Erwägungen in allen Teilen bestätigte, war der Versicherte im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 26. November 2009 für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen. Der psychiatrische Sachverständige (Gutachten des med. pract. B.________ vom 12. Januar 2012) diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); seit der Untersuchung vom 14. Dezember 2011 bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit November 2007 vor. Das Bundesgericht erwog dazu, dass die Kriterien, aufgrund welcher der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beigemessen werden konnte, nicht erfüllt waren. Demnach war von einer willentlichen Überwindbarkeit der psychisch bedingten Leiden und - rechtlich gesehen - von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstandes auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2014 abzustellen war. Danach war der Versicherte aus orthopädischer Sicht wegen der ausgeprägten degenerativen lumbosacralen Veränderungen (Diskopathie) mit reduzierter Belastbarkeit des Rückens wie auch wegen der reduzierten Belastbarkeit der rechten Hüfte und des rechten Beines (Coxarthrose) in den angestammten Berufen als Hauswart und Bauarbeiter unverändert nicht mehr einsetzbar. Darüber hinaus war nach wie vor weder aus dem rheumatologischen, neurologischen, internistischen noch psychiatrischen Fachgebiet betrachtet eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Was namentlich den psychiatrischen Gesundheitszustand betraf, hielten die medizinischen Sachverständigen fest, dass aufgrund der Anamnese und der aktuell klinisch erhobenen Befunde mehrere negative Prädiktoren (z.B.: Alter; in Anbetracht der objektiven Befunde subjektiv deutlich zu niedrig angegebene Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit; Erhalt der Krankenrolle im Rahmen der familiären Unterstützung; langjähriger Rechtsstreit mit den Sozialversicherungen) festzustellen waren, die bei der Einschätzung der medizinisch relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen waren. Zusammenfassend war dem Versicherten retrospektiv auch aus psychiatrischer Sicht ab dem Jahr 2012 weiterhin zumutbar, eine den körperlich unverändert gebliebenen Beeinträchtigungen angepasste Erwerbstätigkeit uneingeschränkt auszuüben.
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Erwägung 3.2.2
 
3.2.2.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er macht zunächst - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, das Gutachten der MEDAS entspreche in psychiatrischer Hinsicht nicht den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung. Auch das kantonale Gericht habe sich nicht mit dem neu zu beachtenden strukturierten normativen Prüfungsraster auseinandergesetzt, weshalb es den Anspruch auf das rechtliche Gehör bzw. Bundesrecht verletzt habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, es liege keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden vor, weshalb sich Weiterungen in Zusammenhang mit der geänderten Praxis (BGE 141 V 281) erübrigten. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder sonstwie gegen Bundesrecht verstösst. Ferner ist das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass auch in Berücksichtigung der Klinikaufenthalte vom 19. Februar bis 11. März 2013 und vom 1. bis 18. Oktober 2014 keine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen war. Weiter hat das kantonale Gericht - insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. Mai 2015 - mit nicht zu beanstandender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass weder anhand der radiologischen noch der klinischen Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine neuropsychologische Störung objektiviert werden konnte. Dem ist nichts beizufügen.
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3.2.2.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, unabhängig von der Diskussion, ob das MEDAS-Gutachten beweiskräftig und zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig seien, müsse der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs neu bestimmt werden, was die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör unterlassen habe. Auch dieses Vorbringen trifft den entscheidenden Punkt nicht. Das kantonale Gericht hat erwogen, nachdem es sich um ein Neuanmeldungsverfahren nach rechtskräftiger Rentenablehnung handle und sich im Rahmen der Abklärungen keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, müsse es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; daher erübrigten sich Ausführungen zum geltend gemachten Invalideneinkommen bzw. zum leidensbedingten Abzug. Dem ist zur Verdeutlichung nur anzufügen, dass vorliegend kein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung gegeben war, gestützt auf den der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere Beurteilungen, geprüft werden könnte (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG). Auf den beantragten Schriftenwechsel ist daher zu verzichten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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