BGer 5A_603/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_603/2016 vom 19.12.2016 | |
{T 0/2}
| |
5A_603/2016
|
Urteil vom 19. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
unentgeltliche Rechtspflege (Ungültigkeit des Testaments),
| |
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juli 2016.
|
Sachverhalt: | |
A. Mit Testament vom 30. Juli 2007 schloss der am 13. April 2014 verstorbene C.________ sämtliche Nachkommen und alle übrigen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus und setzte B.________ als Universalerbin ein.
| 1 |
B. Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht Schaffhausen die von A.________ gegen B.________ erhobene Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage sowie die gegen D.________ und E.________ erhobene Rückerstattungsklage ab.
| 2 |
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 29. Januar 2016 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung. Gleichzeitig ersuchteer um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren.
| 3 |
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2016 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
| 4 |
C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 18. August 2016 Beschwerde erhoben mit den Begehren um deren Aufhebung und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren, eventuell Rückweisung an das Obergericht zur erneuten Prüfung. Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen, jedoch die Akten eingeholt.
| 5 |
Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283), so dass die Beschwerde grundsätzlich offen steht. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.
| 6 |
2. Das Obergericht hat in der abweisenden Verfügung vom 19. Juli 2016 erwogen, bei einem vom Beschwerdeführer auf Fr. 3'400.-- bezifferten monatlichen Einkommen und laufenden Ausgaben von Fr. 2'332.50 verbleibe eine Differenz von etwas mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit diesem Betrag die anfallenden Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) innert zwei Jahren zu tilgen.
| 7 |
3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, mit Schreiben vom 13. Juli 2016 habe das Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen festgehalten, dass er ab Mai 2016 nur noch Arbeitslosenhilfe von Fr. 2'588.81 pro Monat erhalte. Dieser Anspruch sei zudem befristet auf 150 Anschlusstaggelder, so dass in Bälde damit gerechnet werden müsse, dass er auf Sozialhilfe angewiesen sei. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich somit erheblich verschlechtert. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, die neue Tatsache dem Obergericht vor Erlass des negativen Entscheides mitzuteilen. Im Übrigen sei seine Berufung keineswegs aussichtslos.
| 8 |
4. Das Schreiben vom 13. Juli 2016, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, lag dem Obergericht nicht vor und es bildet nicht Grundlage des angefochtenen Entscheides vom 19. Juli 2016; mithin geht es um eine neue Tatsache bzw. um ein neues Beweismittel.
| 9 |
Neue Tatsachen und Beweismittel können vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unter diese Bestimmung können einzig unechte Noven fallen, also solche, die im bisherigen Verfahren hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden (Urteile 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3; 8C_257/2016 vom 23. August 2016 E. 5.2.2; 9C_737/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 3.2); allerdings muss der angefochtene Entscheid zu ihrem Vorbringen vor Bundesgericht Anlass geben, was näher zu begründen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Hingegen können echte Noven, also solche, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, von vornherein nicht durch diesen veranlasst worden sein, weshalb sie nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG fallen und in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
| 10 |
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das neue Beweismittel zwar noch vor dem angefochtenen Entscheid entstanden ist, aber so kurz vorher, dass es nicht mehr in das obergerichtliche Verfahren eingeführt werden konnte. Ob es sich bei dieser speziellen Ausgangslage um ein echtes oder unechtes Novum handelt, braucht nicht weiter vertieft zu werden, denn so oder anders hat nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben. Mit der Wendung "dazu Anlass geben" in Art. 99 Abs. 1 BGG meint der Gesetzgeber, dass der Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Entscheid keinerlei Anlass zur Einreichung eines an sich greifbaren Beweismittels hatte, sondern sich die Notwendigkeit erst aufgrund der Entscheidbegründung ergab. Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer ist selbst der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre, wenn das Obergericht von der neuen Tatsache Kenntnis gehabt hätte; mithin war von vornherein ersichtlich, dass das fragliche Schreiben für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sein würde.
| 11 |
Die neue Tatsache kann deshalb nicht durch Rechtsmittel an das Bundesgericht eingeführt werden, sondern sie ist vielmehr im Rahmen eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an das Obergericht vorzubringen, welches bei gegenüber dem ersten Rechtspflegeentscheid veränderten Tatsachen zulässig ist (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; BÜHLER, in: Berner Kommentar, N. 69 zu Art. 119 ZPO; HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 119 ZPO), weil der betreffende Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4), so dass umgekehrt die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen auch entzogen werden kann (vgl. Art. 120 ZPO).
| 12 |
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die vorliegende Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und deshalb das betreffende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Angesichts der besonderen Situation rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Entschädigungen gesprochen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 19. Dezember 2016
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |