BGer 5A_958/2016 | |||
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BGer 5A_958/2016 vom 19.12.2016 | |
{T 0/2}
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5A_958/2016
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Urteil vom 19. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur.
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Gegenstand
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Betreibung/Zahlungsbefehl (Rechtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
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und Konkurs, vom 2. Dezember 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (als SchK-Aufsichtsbehörde) vom 2. Dezember 2016, das eine Beschwerde von B.________ (Beschwerdegegner und Betriebener) gutgeheissen, den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 28. Oktober 2016(Betreibung Nr. xxx) aufgehoben und das Amt angewiesen hat, die Betreibung zu löschen,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit dem genannten Zahlungsbefehl über Fr. 10'000'000.-- nebst Zins betrieben hatte, wobei sie als Forderungsgrund "versprochene Investmentgarantie" und "ungetreue Geschäftsbesorgung" angab,
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dass das Kantonsgericht die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und den Zahlungsbefehl als nichtig erachtet hat, da die Forderung als völlig aus der Luft gegriffen erscheine, weder im Beschwerdeverfahren noch zuvor Anhaltspunkte für deren Bestand geliefert wurden und die Beschwerdeführerin mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Zwecke wie Schikanieren und Kreditschädigung verfolge,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG neben einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass in der Begründung mit anderen Worten in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei allgemein gehaltene Einwände nicht genügen, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden,
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dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht und damit den Begründungserfordernissen offensichtlich nicht genügt,
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dass sie stattdessen dem Kantonsgericht pauschal vorwirft, den Sachverhalt entgegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht von Amtes wegen und unter Mitwirkung der Parteien abgeklärt zu haben,
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dass sie dabei aber nicht aufzeigt, welche Abklärungen das Kantonsgericht nebst den getroffenen (Vernehmlassungen der Beschwerdeführerin und des Amts, Aktenzustellung) hätte treffen sollen, und auch nicht darlegt, welche Ergebnisse sie sich davon erhofft, zumal sie im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt hatte,
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dass ihr Einwand und damit ihre Beschwerde offensichtlich einzig dazu dienen, das Verfahren zu verzögern und damit rechtsmissbräuchlich sind (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
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dass somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied allein zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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