BGer 8C_769/2016 | |||
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BGer 8C_769/2016 vom 19.12.2016 | |
{T 0/2}
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8C_769/2016
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Urteil vom 19. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Versicherungsverhältnis),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die am 26. Juni 2016 erloschene Firma B.________ GmbH liess der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 7. April 2014 einen Unfall ihres 1982 geborenen Mitarbeiters A.________ vom 31. März 2014 melden. Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung und richtete auf der Grundlage des ihr gemeldeten Verdienstes von Fr. 6'900.- pro Monat Taggeld aus. In der Folge traf die SUVA weitere Abklärungen und holte unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des A.________ ein und liess sich den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen vorlegen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 zog die SUVA ihre ursprüngliche informelle Leistungszusprache in prozessuale Revision, da ihres Erachtens die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, namentlich die Versicherteneigenschaft des A.________ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt sei, und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrage von Fr. 157'787.35 zurück. Daran hielt die Unfallversicherung auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. Juni 2016).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die von ihm bezogenen Taggeldleistungen nicht zurückfordern könne. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Rückforderung der SUVA über den Betrag von Fr. 157'787.35 mit der Begründung geschützt hat, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfalls vom 31. März 2014 nicht obligatorisch bei der SUVA versichert gewesen.
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Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG; Art. 1 UVV sowie Art. 10 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1), der dabei zu berücksichtigenden Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525) sowie der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt, in Anbetracht diverser Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben betreffend des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie des Lohnes seien entsprechende Zahlungen und das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Versicherteneigenschaft nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Die Ausrichtung von Versicherungsleistungen sei als offensichtlich falsch einzustufen. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien erfüllt. Da die SUVA erst im Dezember 2015 hinreichende Kenntnis vom Fehlen des Arbeitsverhältnisses gehabt habe, sei der mit Verfügung vom 29. Januar 2016 geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verwirkt gewesen.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis mit schriftlichen Unterlagen zu belegen. Für die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte - wie Entrichtung der AHV-Beiträge - sei der Arbeitgeber und nicht er zuständig. Es genüge nicht alleine auf den - fehlenden - Lohnfluss abzustellen, um ein Arbeitsverhältnis zu verneinen. Bezüglich der Rückforderung macht er geltend, diese sei verwirkt.
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4. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
5.1. Das kantonale Gericht hat einlässlich und schlüssig dargelegt, dass im Verwaltungsverfahren zur Beurteilung der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers weiterer Abklärungsbedarf bestand. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stimmten die - weit überdurchschnittlichen - Lohnangaben in der Unfallmeldung vom 7. April 2014 und im (undatierten) Arbeitsvertrag nicht überein. Bankbelege über entsprechende Lohnzahlungen fehlten ebenso wie Kontoauszüge, welche regelmässige Geldbezüge belegen würden, die für (Bar-) Lohnzahlungen hätten verwendet werden können. Einzahlungen an die Ausgleichskasse erfolgten nicht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Steuerdeklaration kein Einkommen angegeben. Quellensteuer wurde nicht abgerechnet. In Anbetracht der zahlreichen Unstimmigkeiten schloss das kantonale Gericht, dass das Arbeitsverhältnis als solches vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden sei. Er habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.
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5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzt haben soll. Er argumentiert lediglich damit, das kantonale Gericht habe seines Erachtens den Sachverhalt falsch gewürdigt. Damit handelt es sich indessen um eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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6. Umstritten ist weiter, ob die SUVA die Verwirkungsfristen für die Rückforderung einhielt (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
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6.1. Entgegen seiner eingangs angeführten Argumentation - er sei im Unfallzeitpunkt Arbeitnehmer der B.________ GmbH und somit obligatorisch versichert gewesen - bringt er bezüglich der Rückforderung vor, bereits im September 2014 hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, mit denen die SUVA zumutbarerweise zum Schluss hätte kommen können und müssen, dass er nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Firma gestanden habe. Der am 29. Januar 2016 verfügte Rückforderungsanspruch sei bereits verwirkt gewesen.
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6.2. Dieser Einwand ist unbehelflich. Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage erkannt, die SUVA habe erst mit Erhalt der bei diversen Behörden angeforderten Unterlagen, mithin erst im Dezember 2015, hinreichende Kenntnis vom Fehlen des Arbeitsverhältnisses gehabt. Diese Sachverhaltsfeststellung ist letztinstanzlich verbindlich (E. 1 hievor). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4 hievor) bemühte sich die SUVA um Abklärung. Sie plante im Jahre 2015 eine Betriebsrevision vorzunehmen, um sich selbst die Unterlagen bezüglich des Arbeitsverhältnisses, der Geld- und Lohnflüsse etc. zu beschaffen. Dieses Vorhaben scheiterte mangels Erreichbarkeit beim Betrieb. In der Folge forderte die Unfallversicherung die B.________ GmbH - mit der Androhung auf Nichteintreten auf das Gesuch um Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer - auf, ihr Lohnblätter, Lohnabrechnungen. Arbeitsrapporte, Lohnausweise, AHV-Bescheinigungen, BVG-Policen und Prämienabrechnungen sowie Post- und Bankgelege im Zusammenhang mit Lohnzahlungen ab der geltend gemachten Anstellung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über das Vorgehen mittels Kopie orientiert. Er hätte sich bei seiner angeblichen Arbeitgeberin - deren Gesellschafter und Geschäftsführer sein Bruder war - also dafür einsetzen können, dass der SUVA das geforderte geliefert wird. Erst als bis zur eingeräumten Frist, dem 31. Dezember 2015, keine Belege für ein Arbeitsverhältnis vorgelegt wurden, konnte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht auf der Basis des Vorhandenen verneinen. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen waren nicht mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass die bereits geleisteten Taggeldzahlungen und die gewährte Heilbehandlung zu Unrecht erfolgten. Die mit Datum vom 29. Januar 2016 verfügte Rückforderung war damit rechtzeitig.
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7. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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8. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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