VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_639/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_639/2016 vom 21.12.2016
 
{T 0/2}
 
2C_639/2016
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kiefer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
 
vom 25. Mai 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.A.________ (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, Jahrgang 1978) reiste am 25. September 2004 in die Schweiz ein, worauf ihm eine bis letztmals am 22. Juni 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 23. Juni 2005 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene B.A.________. Im Jahr 2007 bzw. 2009 kamen die gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________ zur Welt. Mit Schreiben vom 24. August 2011 ermahnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Migrationsamt) A.A.________, er habe seit März 2011 durch die Sozialhilfebehörde mit Fr. 23'282.-- unterstützt werden müssen. Mit Entscheid vom 29. April 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren; diese Freiheitsstrafe wurde durch das Kantonsgericht mit Urteil vom 29. April 2014 infolge Freisprechung von bestimmten Anklagepunkten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und des Betrugs auf neun Jahre und sechs Monate reduziert. Er trat am 24. Oktober 2013 den vorzeitigen Strafvollzug an. Die Sozialhilfebehörde U.________ hielt mit Schreiben vom 10. April 2015 an das Migrationsamt fest, die Familie A.________ habe seit März 2011 mit Fr. 176'303.65 unterstützt werden müssen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte das Migrationsamt A.A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus der Schweiz auszureisen. Die von A.A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. September 2015 ab und ordnete an, er habe im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz auszureisen. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die dagegen von A.A.________ geführte Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
1
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juli 2016 gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des mit einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person verheirateten Beschwerdeführers (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde desselben Datums gegen die angeordnete Ausreise (Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 113 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307) sind zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen werden.
2
2.1. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) findet, muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden, und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, die bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht in ständiger Praxis Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber auch schon dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).
3
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer ist als nicht süchtiger Kokainhändler tätig geworden. Zusammen mit anderen Mitgliedern einer Organisation hat er äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie den Import von rund 13 Kilogramm reinem Kokain von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert und ist somit über einen längeren Zeitraum im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass er ohne Notlage und aus rein finanziellen Motiven die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen schwer gefährdet hat. Für eine ausführliche Darstellung der Umstände, die ein öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers begründen, kann vollumfänglich auf das angefochtene vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die  privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Ausreise keineswegs zu überwiegen, weshalb ein Eingriff in die konventions- bzw. verfassungsrechtliche Garantie des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 BV) auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Dominikanischen Republik verbracht. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, insbesondere mit der Kultur und Sprache, noch immer bestens vertraut, und unterhält nach wie vor persönlichen Kontakt zu dort lebenden Mitgliedern der Familie. Eine besondere Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt. Eine Rückreise in die Dominikanische Republik ist somit sowohl ihm wie auch seiner Ehefrau derselben Staatsangehörigkeit und den beiden sich noch im anpassungsfähigen Alter befindenden Kindern zumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau haben sich (für sich und die gemeinsamen Kinder) in Schreiben vom 27. April 2015 bzw. vom 25. April 2015 zu ihrer persönlichen und familiären Situation, insbesondere derjenigen der Kinder, äussern können, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die in Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 01.107) und etwas weniger weitgehend in Art. 47 Abs. 4 AuG sowie Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgesehene persönliche Anhörung der Kinder unterbleiben konnte (BGE 124 II 361 E. 3c; Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Konkrete Anzeichen für eine Gefährdung der Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik wurden nicht in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht. Die Vorinstanz konnte somit zutreffend und willkürfrei davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise eines Straftäters, der sich auch durch Ehefrau und Kinder nicht davon abhalten liess, aus rein egoistischen Motiven in den internationalen Betäubungsmittelhandel einzusteigen, sein bzw. das persönliche Interesse seiner Familie, die nach wie vor mit den Gegebenheiten im Heimatstaat vertraut ist bzw. sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet, überwiegt. Für alles weitere wird auf den zutreffend begründeten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5
 
Erwägung 3
 
Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).