BGer 2F_26/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2F_26/2016 vom 21.12.2016 | |
{T 0/2}
| |
2F_26/2016
|
Urteil vom 21. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin,
| |
Bundesrichter Stadelmann,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
| |
2. B.A.________,
| |
3. C.________, v.d. ihre Mutter B.A.________,
| |
4. D.________, v.d. ihre Mutter B.A.________,
| |
5. E.A.________, v.d. seinen Vater A.A.________,
| |
Gesuchsteller, alle vertreten durch Ibrahim I. Dobruna & Donikë I. Dobruna, Advokaten
| |
gegen
| |
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Revision des Urteils 2C_1081/2012 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. April 2013,
|
Erwägungen: | |
1. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 27. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, 1972 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, verweigerte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Sohn E.A.________ und trat auf ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und deren zwei Kinder nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2012 ab, ebenso das Bundesgericht mit Urteil 2C_1081/2012 vom 16. April 2013 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.A.________ und die Kinder wurden offenbar erst im November 2015 nach dem Kosovo ausgeschafft, die Ehefrau im März 2016.
| 1 |
A.A.________, seine Ehefrau und seine Kinder sind mit vom 28. Oktober 2016 datiertem "Vorschlag/Antrag... für Nachprüfung der Gerichtssache beschlossen mit Urteilsakt 2C_1081/2012 vom 16 April 2013" an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gelangt. Dieses trat mit Urteil vom 30. November 2016 auf die - zutreffend - als Revisionsgesuch gewertete Eingabe nicht ein und leitete diese an das Bundesgericht weiter.
| 2 |
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist auch eine Wiedererwägung. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG zu erfolgen hat.
| 3 |
Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 16. April 2016 geführt oder um Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist,
| 4 |
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
| 5 |
Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG auferlegt.
| 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Dezember 2016
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |