BGer 6B_232/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_232/2016 vom 21.12.2016 | |
{T 0/2}
| |
6B_232/2016
|
Urteil vom 21. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
| |
Gerichtsschreiber M. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Mehrfache Schändung; Berufsverbot; Willkür, rechtliches Gehör,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2015.
|
Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. Dezember 2013 der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 825 Tagen. Es auferlegte ihm ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren und verpflichtete ihn, seinen Opfern teilweise Schadenersatz und Genugtuung in unterschiedlicher Höhe sowie in einem Fall eine Prozessentschädigung zu leisten.
| 1 |
B. | |
X.________ focht das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, begrenzt auf den Strafpunkt. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen mehrfacher Schändung, wobei es ihn in einem Fall vom entsprechenden Vorwurf freisprach. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 972 Tagen, und auferlegte ihm ein dreijähriges Berufsverbot. Die von X.________ den Opfern zu leistenden Genugtuungen setzte das Obergericht mit Ausnahme von zwei Fällen geringfügig herab. Es verpflichtete ihn in gleichem Umfang wie das Bezirksgericht zur Leistung von Schadenersatz und in einem Fall zur Bezahlung einer Prozessentschädigung.
| 2 |
Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
| 3 |
X.________ habe in seiner Eigenschaft als Pfleger des Spitals A.________ im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis 25. August 2011 insgesamt zehn von ihm zu betreuende, ahnungslose Patientinnen gezielt zu sexuellen Handlungen missbraucht, indem er sie an den primären und sekundären Geschlechtsteilen berührte, diese massierte, eincremte oder die Arme respektive Hände der Frauen zu seinen Genitalien führte, so dass es zu (kreisförmigen) Berührungen der Genitalgegend über den Kleidern kam. Die aus der Narkose aufwachenden Opfer seien aufgrund ihres Zustandes (Müdigkeit, Schwäche, Schmerzen, Übelkeit etc.) nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Handlungen, die im Aufwachraum des Spitals stattfanden, zu wehren.
| 4 |
C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
| 5 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, den Privatgutachter Prof. Dr. B.________ zu befragen. Dieser habe in seinem Gutachten Zweifel an der Widerstandsunfähigkeit und insbesondere der Wahrnehmungsfähigkeit zufolge Medikation dreier Patientinnen geäussert. Mangels Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe nur hinsichtlich dreier Patientinnen ein Privatgutachten eingeholt werden können. Es sei jedoch notwendig, dass der Privatgutachter auch zu den anderen Fällen befragt werde. Seine weiteren Beweisanträge seien ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden. Zudem verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie verschiedentlich nicht auf seine substanziierten Vorbringen eingehe.
| 6 |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 lägen keine Hinweise vor, welche auf Wahrnehmungsstörungen oder Störungen in der Kognition des von den betroffenen Patientinnen Erlebten in der Aufwachphase schliessen liessen. Laut den Gutachtern hätte es jeweils einer gezielten, konkreten Standortbestimmung bedurft. Nach gängiger klinischer Erfahrung werde in der postoperativen klinischen Überwachung die klinisch-neurologische Situation indessen nicht speziell erwähnt, ausser es wären klare Abweichungen von der Norm zu beobachten. Eine konkrete Störung in der Kognition sei in den analysierten medizinischen Akten der einzelnen Patientinnen nicht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden relevanten Abweichungen von einem so genannten Normalzustand beobachtet worden seien. Es wäre sonderbar, wenn in den elf zur Diskussion stehenden Fällen jedes Mal ein entsprechender pathologischer Befund nicht dokumentiert worden wäre. Mangels notwendiger objektiver Befunderhebungen in den medizinischen Unterlagen sei andererseits aber auch ein objektiver Ausschluss von Wahrnehmungsstörungen nicht möglich.
| 7 |
Die Vorinstanz qualifiziert die Erkenntnisse der Begutachtung als schlüssig und überzeugend. Die Gutachter hätten ausserdem festgehalten, dass die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten entsprachen, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären. Untermauert würden die Ergebnisse der Begutachtung durch die glaubhaften Schilderungen der betroffenen Patientinnen. An dem klaren Beweisergebnis vermöge das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. B.________ nichts zu ändern. Auch im amtlichen Gutachten werde, gleich wie im Privatgutachten, das Auftreten von Halluzinationen während oder nach Anästhesien mit verschiedenen Narkosemitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen; insofern bestünde Übereinstimmung. Darüber hinaus sei mit dem Bezirksgericht auf das Begleitschreiben des Privatgutachters zu seinem Gutachten hinzuweisen, woraus sich deutlich ergebe, dass dieser sich bereits ein abschliessendes Urteil über den Beschwerdeführer und die Geschädigten gebildet habe. Unter der Prämisse, dass der Privatgutachter anlässlich einer Befragung seine Erkenntnisse bestätigen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf das Beweisergebnis, weshalb darauf verzichtet werde.
| 8 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen).
| 9 |
1.3.2. Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).
| 10 |
1.3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid grundlegenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
| 11 |
1.4. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich und sorgfältig mit den vorhandenen Beweisen auseinander. Sie führt aus, ein mögliches zufälliges Geschehen, ein blosses Auftreten von teilweise praktisch identischen Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen wie auch ein vermeintliches Komplott gegen den Beschwerdeführer schieden aus. Sie begründet dies mit den diversen, teilweise frappant übereinstimmenden, aber mit grossen zeitlichen Abständen und ausschliesslich zu Dienstzeiten des Beschwerdeführers erfolgten Übergriffen. Diese seien von ausschliesslich weiblichen Opfern völlig unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnisse geschildert worden. Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Beweislage trotz des Umstands, dass sowohl das amtliche wie auch das privat eingeholte Gutachten das Auftreten von Halluzinationen zwar nicht generell ausschliessen, nicht von solch weitgehend übereinstimmenden Wahrnehmungsstörungen ausgeht und auf eine Befragung des Privatgutachters Prof. Dr. B.________ verzichtet, verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür. Fraglich ist zudem, ob sich der Privatgutachter im Rahmen einer gerichtlichen Befragung überhaupt substanziiert zu den anderen, in seinem schriftlichen Gutachten nicht behandelten, Fällen zu äussern vermöchte. Fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe gar nicht genauer auf das Privatgutachten ein. Sie gibt den wesentlichen Inhalt des Privatgutachtens wieder. Inwiefern sich daraus erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis ergeben sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, zumal auch der Privatgutachter nicht positiv feststellt, dass die Patientinnen an Wahrnehmungsstörungen hinsichtlich der angezeigten sexuellen Übergriffen litten. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen entsprächen gemäss dem Privatgutachten notwendigen und üblichen Handlungen zur sorgfältigen Patientenpflege.
| 12 |
1.5. Nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz von einem klaren Beweisergebnis ausgeht und gestützt darauf auch die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Herren Prof. Dr. med. C.________ und D.________ abweist. Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Anhörung dieser Personen, die im Verlauf des Verfahrens aufgrund ihres Fachwissens im Bereich Anästhesie und Pflege befragt wurden, insbesondere mit den durch das Privatgutachten hervorgerufenen Zweifeln. Wie dargelegt, vermag das Privatgutachten die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen.
| 13 |
Zur vom Beschwerdeführer angezweifelten Glaubhaftigkeit der Aussagen der betroffenen Patientinnen führt die Vorinstanz mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend aus, dass zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person sowie der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen zu unterscheiden ist, und die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär dem Gericht obliegt (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist (vgl. auch Art. 182 StPO). Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die aussagende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 118 Ia 28 E. 1c S. 31 f.; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie aufgrund der Erkenntnisse des amtlichen Gutachtens zu möglichen Wahrnehmungsstörungen der Patientinnen und mit Blick auf das weitere Beweisergebnis ein neues Fachgutachten sowie eine Befragung von Dr. E.________ zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten als nicht erforderlich erachtet.
| 14 |
Die Vorinstanz sieht von der beantragten Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Beschwerdeführer betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. ab. Zur Begründung führt sie aus, selbst wenn dem Beschwerdeführer ein völlig normales Sexualverhalten attestiert würde, vermöchte dies am klaren Beweisergebnis nichts zu ändern. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein sollte, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Weise dar. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf Befragung von F.________ und Edition der im Spital eingesetzten männlichen Pfleger im Zeitraum vom 23. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009. Die Vorinstanz hegt keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer entweder beschreiben oder auf Vorhalt verschiedener Fotos erkennen konnten, keine weiteren männlichen Personen zu den Tatzeiten Dienst hatten respektive das jeweilige Überwachungsblatt der Patientinnen mit seiner Handschrift versehen ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei auf die Abnahme der weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise verzichten. Unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Teilbeweisantrag auf Edition der im Spital eingesetzten männlichen Pfleger im Zeitraum vom 23. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 nicht behandle (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21 E. 3.4.3).
| 15 |
1.6. Schliesslich genügt die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht. Sie setzt sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ihre Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Inwiefern sie Einwände des Beschwerdeführers, die zwingend zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen müssen, nicht behandelt haben soll, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz brauchte sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers explizit auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen. Nicht zutreffend ist die Rüge, dass sie anstelle einer detaillierten Einzelfallbetrachtung der Fälle lediglich eine Gesamtbetrachtung vornehme. Die Vorinstanz würdigt die Beweislage in jedem Fall einzeln und beurteilt die zur Anklage gebrachten Vorwürfe schliesslich gemeinsam. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
| 16 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 191 StGB. Eine tatbestandliche Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten habe nicht vorgelegen. Er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt.
| 17 |
2.2. Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
| 18 |
2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass in zehn von elf angeklagten Fällen eine tatbestandliche Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB vorlag. Die Opfer seien nach einer Operation unter Narkose im Aufwachraum gelegen und mit unterschiedlich vielen medizinischen Gerätschaften verbunden gewesen. Ihre Mobilität sei erheblich eingeschränkt gewesen und teilweise habe die Gefahr bestanden, sich weh zu tun, wenn sie sich bewegten. Auch wenn die Patientinnen teilweise gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer sie waschen oder eincremen würde, hätten sie bis zu dem Moment, als sie die Berührungen spürten, weder sehen noch erahnen können, dass der Beschwerdeführer sie an ihren Brüsten und an ihrem Geschlechtsteil streicheln oder massieren würde. Es sei ihnen unmöglich gewesen, die Beeinträchtigung ihrer geschlechtlichen Integrität von vornherein abzuwehren. Auch wenn die Geschädigten nach dem Bemerken der sexuell motivierten Berührungen teilweise gerade mal knapp ein Nein über die Lippen gebracht oder dem Beschwerdeführer mit ihrer Gesichtsmimik ihren Unmut kundzutun versucht hätten, ihn dann aber doch weiter gewähren liessen, habe ihre Widerstandsunfähigkeit fortbestanden. Sie hätten teilweise irrtümlich angenommen, die dem Übergriff vorangehenden Handlungen gehörten zur ordentlichen medizinischen Versorgung und dem Beschwerdeführer insoweit vertraut sowie nicht mit einem solchen Eingriff in ihre Intimsphäre gerechnet. Sie seien völlig überrumpelt worden und es sei ihnen erst verspätet möglich gewesen, sich einen Abwehrwillen zu bilden. Teilweise seien sie ganz perplex, teilweise aber auch wieder weggetreten gewesen.
| 19 |
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass sich in unmittelbarer Nähe der Pflegestationen Monitore befinden, welche jede Reaktion registrieren würden, so dass die Patientin mit einer Handbewegung, einem Herzschlag oder einer anderen körperlichen Reaktion bei einem allfälligen Übergriff sofort das Pflegepersonal alarmieren könne, stellt die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung nicht fest. Vielmehr erwägt sie, auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht zu erklären. Selbst wenn man davon ausginge, dass solche Monitore vorhanden waren, würde dies eine tatbestandliche Widerstandsunfähigkeit der Patientinnen nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Geschädigten gemäss den Feststellungen der Vorinstanz von den sexuellen Übergriffen überrumpelt wurden und diese jeweils erst wahr nahmen, als die Taten bereits vollendet waren. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf den Zustand der Patientinnen zum Zeitpunkt der Übergriffe erscheint überdies höchst zweifelhaft, ob diese überhaupt zu einer körperlichen Reaktion fähig gewesen wären, um auf sich aufmerksam zu machen.
| 20 |
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohne nähere Ausführungen eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anklageprinzips geltend macht, ist darauf mangels ausreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
| 21 |
2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 fest, dass die fraglichen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten entsprachen, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien vielmehr sexualbezogen gewesen. Aus diesen, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Erwägungen, ergibt sich hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer sexuelle Ansinnen verfolgte und direktvorsätzlich handelte, wie dies die Vorinstanz annimmt. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 6S.359/2002 vom 7. August 2003 geht fehl. In diesem Fall ging es um die mitunter heikle Frage, ob dem Täter der geistige Defekt seines Opfers bekannt war. Die vorliegende Konstellation lässt sich damit nicht vergleichen und einer besonders sorgfältigen Prüfung des subjektiven Tatbestands bedurfte es angesichts der objektiven Tatumstände nicht. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während der Ausführung der Taten Latex-Handschuhe getragen hat, keine Bedeutung zukommt. Sie führt zutreffend aus, das subjektive Empfinden des Täters sei unbeachtlich (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62). Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, wonach man den Körper einer Patientin mit Latex-Handschuhen gar nicht richtig spüre, spräche dies nicht gegen gezieltes, sexualbezogenes Handeln. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, weil ihm weder in den Einvernahmen noch in der Anklage oder dem angefochtenen Entscheid vorgeworfen worden sei, sich an den Handlungen erregt zu haben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
| 22 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aussprechung eines dreijährigen Berufsverbots. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er seit Beginn des Verfahrens mit einem administrativen Berufsausübungsverbot von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich belegt sei. Würde mit Rechtskraft des Strafurteils zusätzlich ein dreijähriges Berufsverbot gestützt auf Art. 67 aStGB ausgesprochen, wäre ihm die Tätigkeit als Pfleger während insgesamt acht Jahren untersagt. Es gehe nicht an, dass das Berufsverbot gewissermassen verdoppelt bis verdreifacht werde, weshalb von einem Verbot gestützt auf Art. 67 aStGB abzusehen sei. Allenfalls sei ein solches auf höchstens ein Jahr zu begrenzen.
| 23 |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die formellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots gestützt auf Art. 67 aStGB seien erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die nächste Gelegenheit zur Schändung, welche sich ihm bei Weiterführung seines Berufs als Krankenpfleger sicherlich mehrfach anbieten würde, erneut wahrnehmen könnte, sei gross. In Anbetracht des doch massiven Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers sowie aus Resozialisierungsgründen sei aber nicht die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer des Berufsverbots anzuordnen, sondern sei dieses auf drei Jahre zu beschränken.
| 24 |
3.3. Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 aStGB).
| 25 |
Das Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB stellt eine sogenannt andere Massnahme im strafrechtlichen Sinne dar (vgl. Art. 66 ff. aStGB). Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen wie Administrativmassnahmen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Frage nach der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Allerdings bleibt das Strafrecht autonom und geht allfälligen administrativen Massnahmen vor. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz schätze die Gefahr weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf die Begehung neuerlicher Straftaten unzutreffend ein. Die Vorinstanz erachtet die entsprechende Gefahr als gross. Somit war sie gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB berechtigt, ein Berufsverbot anzuordnen. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen beschränkt sie das Berufsverbot indessen auf drei Jahre und bleibt damit zwei Jahre unter dem nach Art. 67 aStGB vorgesehenen Höchstmass der Massnahme. Inwiefern sie damit das ihr zustehende Ermessen verletzen sollte (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 67 aStGB), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass sie das von der kantonalen Gesundheitsdirektion ausgesprochene Berufsausübungsverbot nicht explizit berücksichtigt, schadet nicht. Ein allfällig vorbestehendes Berufsausübungsverbot einer kantonalen Administrativbehörde vermag die Kompetenz des Strafgerichts zur Aussprechung eines Berufsverbots wie dargelegt nicht zu beschränken und ändert nichts daran, dass bei Gefahr weiteren Missbrauchs ein solches ausgesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 14. September 2011 bis 13. Mai 2014 inhaftiert war, so dass das von der kantonalen Gesundheitsdirektion verhängte Berufsausübungsverbot ohnehin nicht übermässig in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingriff.
| 26 |
Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 27 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie in Kopie G.________ und H.________ schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Dezember 2016
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |