BGer 9C_93/2016 | |||
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BGer 9C_93/2016 vom 21.12.2016 | |
{T 0/2}
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9C_93/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Pensionskasse AK105 des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste u.a. eine bidisziplinäre Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 10. November 2014) und sprach A.________ mit Verfügungen vom 10. und 20. Juli 2015 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente zu.
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B. Eine gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das von ihr als beweiskräftig eingestufte SMAB-Gutachten erkannt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit - wie in seiner zurzeit ausgeübten Tätigkeit als Hauswart - in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis sowie des Untersuchungsgrundsatzes. In Verletzung von Bundesrecht habe die Vorinstanz den Einwand "aus dem Recht gewiesen", der Beschwerdeführer könne das 50%-Pensum nur unter Leistung von Überstunden oder unter Mithilfe seiner Ehefrau bewältigen. Ferner sei das SMAB-Gutachten mangels Fremdanamnese unvollständig.
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Die Einwände des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1).
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Das kantonale Gericht hat in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme des angebotenen Beweismittels - die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers - verzichtet und als Begründung namentlich auf fehlende Angaben bezüglich Notwendigkeit von Überstunden im Rahmen der Befragung durch die Sachverständigen und des Vorbescheidverfahrens sowie (sinngemäss) auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen) verwiesen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt diese vorweggenommene Beweiswürdigung nicht als willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer insinuiert, aufgrund von Anosodiaphorie habe er seine eigenen Fähigkeiten überschätzt, macht er letztinstanzlich ein neues (ärztlich nicht untermauertes) Sachverhaltselement im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG geltend, ohne zu begründen, weshalb dieses zulässig sein soll. Folglich hat es unbeachtlich zu bleiben. Im Übrigen deuten die gegenüber den Sachverständigen gemachten Aussagen - bspw. er erlebe sich in der aktuell ausgeübten Tätigkeit "an der Grenze der Belastbarkeit" oder er fühle sich ein bis zwei Stunden nach Einnahme des Frühstückskaffees schon wieder sehr müde - keineswegs auf eine Selbstüberschätzung hin. So oder anders beruht die gutachtliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sondern auf den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung, den medizinischen Vorakten (samt neuropsychologischem Bericht) sowie den fachärztlichen Untersuchungen der Experten. Angesichts der fundierten beruflichen und medizinischen Abklärungen ist nicht ersichtlich, weshalb allein die fehlende Fremdanamnese die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage stellten sollte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht.
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2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse AK105 des Schweizerischen Gewerbes, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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