BGer 5A_381/2016 | |||
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BGer 5A_381/2016 vom 23.12.2016 | |
{T 0/2}
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5A_381/2016
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Urteil vom 23. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Giovanoli,
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Beschwerdegegner,
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Kontaktsperre),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ und B.________ trennten sich am 15. April 2011. Seit Januar 2014 ist ein hochstrittiges Ehescheidungsverfahren hängig.
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Die Eltern haben die gemeinsamen Kinder C.________, geb. 2004, D.________, geb. 2006, und E.________, geb. 2010. Mit Eheschutzentscheid vom November 2011 wurde die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
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Gestützt auf ein Gutachten von Dr. F.________ entzog das Regionalgericht Bern-Mittelland der Mutter mit Entscheid vom 13. Juni 2014 die Obhut und übertrug diese zwecks Erstellung eines weiteren Gutachtens und allfälliger weiterer Abklärungen auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, welche im Übrigen mit der Bezeichnung einer geeigneten Institution für die Kinder beauftragt wurde. Seit August 2015 sind die drei Kinder im Kinderheim G.________ untergebracht.
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B. Als Grundlage zur Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Kontaktes gab das Regionalgericht Bern-Mittelland bei den Psychiatrischen Diensten V.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Dezember 2015 erstattet wurde. Gestützt hierauf verfügte es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Februar 2016 u.a. eine Kontaktsperre für sämtliche direkten Kontakte zwischen der Mutter und den drei Kindern mit sofortiger Wirkung bis und mit Freitag, 27. Mai 2016; weiter wurden Anordnungen zur Umsetzung der Kontaktsperre getroffen und das Kinderheim G.________ um einen Zwischenbericht bis am 1. April 2016 gebeten.
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Die hiergegen eingereichten Berufungen wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. April 2016 ab.
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C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 18. Mai 2016 eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt zusammengefasst die Ungültigerklärung dieses Entscheides sowie der beiden Gutachten und die Aufhebung der Kontaktsperre bzw. die Gewährung eines Kontaktrechtes zu den Kindern. Ferner verlangt sie die Einleitung von Strafverfahren gegen alle beteiligten Personen. Mit separatem Gesuch vom 18. Mai 2016 verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016, 20. Juli 2016, 8. September 2016 und 7. Dezember 2016 Nachträge eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme in einer Zivilsache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich möglich (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), aber es können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Der angefochtene Entscheid regelt die Situation bis zum 27. Mai 2016. Inwiefern heute noch ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG besteht - welches voraussetzt, dass im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde besteht (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.) - kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern einzig die beiden Gutachten als falsch und menschenrechtswidrig kritisiert, wobei die Gutachten in ihren Augen gegen eine ganze Reihe von Verfassungsnormen verstossen (Art. 2, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 24 und 27 UN-Kinderrechtskonvention; Art. 3, 6, 8, 10, 12, 13 und 14 EMRK), welche die Beschwerdeführerin in ihrem Wortlaut aufführt, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Sache herzustellen.
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Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kann nicht ein Gutachten, sondern einzig der gestützt darauf gefällte kantonal letztinstanzliche Entscheid sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Zu diesem äussert sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht und sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der obergerichtliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Als sinngemäss gegen den angefochtenen Entscheid gerichtet könnte höchstens der Satz betrachtet werden, wonach weder für den Obhutsentzug noch für die Kontaktsperre Gründe ersichtlich seien, welche für das Wohl der Kinder sprächen.
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Das Obergericht hat indes im angefochtenen Entscheid vom 21. April 2016 unter Verweis insbesondere auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste V.________ vom 11. Dezember 2015 dargelegt, wieso eine mehrmonatige Kontaktsperre für das Wohl der Kinder unabdingbar war (die Mutter sei von starken Überzeugungen und einem ausgeprägten dichotomen Denken geleitet, welches sie auf ihre Kinder übertrage, was als anhaltende psychische Misshandlung der Kinder zu werten sei und bei diesen zu extremen und potentiell selbstschädigenden Überzeugungen hinsichtlich schuldmedizinischer Behandlung und Ernährung führe, wobei die Mutter ihre extreme Kontrolle über die Kinder nicht aus Böswilligkeit, sondern als Folge ihrer eigenen psychischen Probleme ausübe). Zur Begründung kann vorliegend im Einzelnen auf den ausführlichen obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht zur Anhebung von Strafverfahren zuständig ist.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht begründet, d.h. die formellen Voraussetzungen der unentgeltliche Rechtspflege sind im Gesuch nicht dargelegt; sodann muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Mithin ist das entsprechende Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich aber, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei und den Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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