BGer 5A_548/2016 | |||
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BGer 5A_548/2016 vom 23.12.2016 | |
{T 0/2}
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5A_548/2016
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Urteil vom 23. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Kreuzlingen, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Öffentliches Inventar (Erbschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Am xx.xx.2014 verstarb B.________. Am 23. April 2014 verlangte A.________ die Errichtung eines öffentlichen Inventars. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ordnete das Bezirksgericht Kreuzlingen ein solches an und beauftragte das Notariat U.________ mit dessen Aufnahme. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 stellte das Notariat dem Bezirksgericht das Inventar zu. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte der Willensvollstrecker (C,________, Bank D.________) als Willensvollstrecker um einen Nachtrag zum öffentlichen Inventar, welcher in der Folge vom Notariat U.________ vorgenommen wurde. Anschliessend wurde das Inventar zur Einsicht aufgelegt. Nach Ablauf der Auflagefrist am 30. November 2015 forderte das Notariat die Erben auf, sich bis zum 30. Januar 2016 beim Bezirksgericht über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Dies tat auch A.________, indem sie mit Schreiben vom 24. Januar 2016 die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärte.
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Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 nahm das Bezirksgericht Kreuzlingen Vormerk, dass A.________ die Erbschaft vorbehaltlos und E.________, F.________ sowie G.________ die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hätten. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- wurden den Erben je zu einem Viertel auferlegt. Ferner wurde festgestellt, dass die Kosten des Notariats U.________ bei den Erben direkt erhoben würden, unter Verrechnung des von A.________ bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
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B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2016 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau und führte im Wesentlichen aus, das Notariat U.________ habe "ein geschlossenes öffentliches Inventar" mit einem "ehelichen Vermögen" von Fr. 4'638'923.69 angekündigt; dieses sei jedoch unvollständig. Am 20. Januar 2013 habe sie sich mit ihrem Vater im Hotel H.________ in V.________ getroffen und er habe ihr erklärt, über ein "eheliches Vermögen" von Fr. 90 Mio. zu verfügen; er habe von einem sehr schönen Haus in Italien, einer Plantage in Madagaskar und einem "Lagerplatz für Edelmetalle" in Deutschland gesprochen. Vom Notariat sei sie an den Willensvollstrecker verwiesen worden, aber Herr C.________ habe ihr mitgeteilt, er könne nichts tun. Sie habe auch schon dem Bezirksgericht Kreuzlingen geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Sie akzeptiere ein "unvollständiges Schriftstück" nicht und erwarte, dass die Situation schnellstmöglich korrigiert werde.
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Mit Entscheid vom 30. März 2016 hielt das Obergericht die Berufung für unbegründet, soweit es darauf eintrat. Die Eingabe vom 13. Februar 2016 enthalte kein Rechtsbegehren. Ohnehin könne nur das erstinstanzliche Urteilsdispositiv den Berufungsgegenstand bilden, also die Feststellung, wonach die Berufungsklägerin die Erbschaft vorbehaltlos und die drei anderen Erben diese unter öffentlichem Inventar angenommen hätten. Zu dieser Feststellung äussere sich die Berufung nicht.
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C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 20. Juli 2016 eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Es wird kein Rechtsbegehren gestellt, sondern ausgeführt, das öffentliche Inventar sei unvollständig und enthalte wertmässig nur ungefähr 5 % des Nachlasses.
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Mit Schreiben vom 15. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in der Schweiz keine Vertrauensperson habe und es ihr deshalb nicht möglich sei, ein Zustelldomizil im Sinn von Art. 39 Abs. 3 BGG zu bezeichnen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochten Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der vorliegende Entscheid wird usanzgemäss in der Sprache des angefochtenen Entscheides redigiert (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2. Der Beschwerde mangelt es an einem expliziten Rechtsbegehren. Sinngemäss wird verlangt, dass das Verfahren betreffend Aufnahme des öffentlichen Inventars wieder geöffnet und das Inventar um die fehlenden Fr. 80 Mio. ergänzt werden solle. Dem Anliegen, wonach bei der Aufnahme des öffentlichen Inventars zu wenig Nachforschungen betrieben worden und die angeblich fehlenden Vermögenswerte als Aktiven zu inventarisieren seien, kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Erfolg beschieden sein. Thema des erstinstanzlichen Entscheides war einzig die Feststellung über Art und Umfang der Annahme der Erbschaft durch die einzelnen Erben, nicht hingegen die Erstellung des Inventars als solche, und im Verlauf des Instanzenzuges kann der Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht erweitert werden (Art. 317 Abs. 2 ZPO, Art. 99 Abs. 2 BGG). Dies hat zutreffend bereits das Obergericht festgehalten, und daran ändert auch nichts, wenn das Obergericht in der Folge dennoch (gewissermassen im Sinn einer Aufsichtsbehörde) Ausführungen zum öffentlichen Inventar gemacht hat. Unbekümmert darum blieb der Verfahrensgegenstand auf die Feststellung beschränkt, welcher Erbe die Erbschaft in welcher Art und Weise angenommen hatte; hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht.
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3. Zufolge Nichteintretens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Hat die im Ausland domizilierte Partei trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und auch kein Gesuch um Eröffnung des Urteils auf dem elektronischen Weg gestellt (Art. 60 Abs. 3 BGG), kann das Bundesgericht das Urteil im Bundesblatt amtlich eröffnen oder aber auf eine formelle Eröffnung verzichten (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG). Vorliegend drängt sich eine Publikation im Bundesblatt nicht auf, so dass auf eine formelle Eröffnung verzichtet wird. Usanzgemäss wird die Beschwerdeführerin immerhin schriftlich darüber informiert, dass ein Urteil ergangen ist (vgl. Urteil 2D_18/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.1).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Kreuzlingen, Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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