BGer 6B_16/2016 | |||
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BGer 6B_16/2016 vom 28.12.2016 | |
{T 0/2}
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6B_16/2016
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Urteil vom 28. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtskraft nach Rückweisung durch das Bundesgericht; Genugtuung (Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung);
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob gegen X.________ am 27. Mai 2013 Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung (begangen je einmal zum Nachteil von A.________ und B.________), sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung.
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Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 8. Oktober 2013:
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"1. X.________ wird schuldig gesprochen
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a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageziffer 1
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b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2
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c) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB gemäss Sachverhalt Ziff. 3.1 (ab 19. April 2011), 3.2 (ab 19. April 2011) und 3.6 der Anklageziffer 3.
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2. X.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.
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5. Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von mindestens Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 wird in einem Betrag von Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 gutgeheissen und X.________ wird verpflichtet, A.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen."
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B. | |
Das Kantonsgericht Schwyz erkannte am 7. Oktober 2014 auf die von X.________ erhobene Berufung:
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"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
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2. X.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft.
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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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5. Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von mindestens Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins von 5 % wird in einem Betrag von Fr. 8'000.00 nebst Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 gutgeheissen und X.________ wird verpflichtet, A.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen.
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C. | |
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 28. Oktober 2015 die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (6B_318/2015).
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D. | |
Das Kantonsgericht beschloss im Rückweisungsverfahren am 23. November 2015:
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"1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffern 1.a, betreffend Anklageziffer 1.2, 1.b, 1.c, betreffend Busse, 4, 6 und 8 des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 sowie Dispositivziffern 1.5 und 3 des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
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2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1.a betreffend Anklageziffer 1.1 sowie 2 betreffend Freiheitsstrafe, 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägung [zwecks Einvernahme von B.________] an die Vorinstanz [Strafgericht] zurückgewiesen."
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E. | |
Gegen den Beschluss vom 23. November 2015 führen sowohl A.________ als auch X.________ (separates Verfahren 6B_1302/2015) Beschwerde in Strafsachen. A.________ beantragt sinngemäss, Ziffer 1 des Beschlusses sei dergestalt abzuändern, dass die Dispositivziffern, deren Rechtskraft festgestellt werde, im Wortlaut aufzuführen sind.
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A.________ stellte beim Kantonsgericht am 2. Dezember 2015 ein identisches Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Beschlusses vom 23. November 2015.
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Mit Verfügung vom 18. Januar 2016sistierte der Instruktionsrichter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beide Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts.
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F. | |
Das Kantonsgericht beschloss am 10. Februar 2016:
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"1. Auf das Gesuch der Privatklägerin (A.________) um Erläuterung und Berichtigung vom 2. Dezember wird nicht eingetreten.
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2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 23. November 2015 wird dahingehend erläutert, dass Dispositivziffer 1.a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2013 wegen einfacher Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1.2 in Rechtskraft erwachsen ist.
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3. Die Kosten für Ziffer 1 dieser Verfügung von Fr. 400.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt."
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G. | |
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichten auf Vernehmlassungen. X.________ verweist in seiner Eingabe auf die von ihm gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_1302/2015).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, das Kantonsgericht hätte aufgrund des kassatorischen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts ein neues Urteil fällen müssen. Einzelne Dispositivziffern des aufgehobenen vorinstanzlichen Berufungsurteils seien nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Ergebnis eines Entscheides sei im Dispositiv festzuhalten, da nur dieses vollstreckbar sei. Es stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, wenn ein Anspruch zwar inhaltlich beurteilt werde, der Entscheid jedoch nicht in einer vollstreckbaren Form ergehe. Zwar bezeichne die Vorinstanz ihren Entscheid als Beschluss, gehe aber andererseits davon aus, dass dieser das Verfahren endgültig abschliesse, weshalb die Beschwerde sich gegen einen kantonalen Endentscheid richte.
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Erwägung 1.2 | |
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen zu Lasten der Beschwerdeführerin habe das Bundesgericht nicht beanstandet. Diese seien demnach rechtskräftig geworden.
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Im Erläuterungs- und Berichtigungsbeschluss vom 10. Februar 2016 führt die Vorinstanz (ergänzend) aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid, soweit das Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen wurde. Die übrigen Feststellungen könnten keinen Teilentscheid bilden, da sie Fragen beträfen, die das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsurteil vom 28. Oktober 2015 abschliessend beurteilt habe.
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Erwägung 2 | |
2.1. Soweit die Vorinstanz die Rechtskraft gewisser Ziffern des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 sowie des vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 feststellt (Dispositivziff. 1), handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, da Ziffer 1 des Entscheiddispositivs u.a. ihre Zivilansprüche betrifft (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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2.3.2. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz verkennt die Rechtsnatur des kassatorischen Rückweisungsurteils. Das Berufungsurteil vom 7. Oktober 2014 existiert aufgrund des kassatorischen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts formell nicht mehr. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung einer Beschwerde bringt lediglich ein reformatorischer Entscheid die Angelegenheit zum endgültigen Verfahrensabschluss (vgl. Botschaft Totalrevision, BBl 2001 4345 f Ziff. 4.1.4.5). Wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, erwächst aufgrund der kassatorischen Wirkung - je nach der für den Vorentscheid massgebenden Prozessordnung beziehungsweise der jeweiligen Rechtsnatur der Beschwerde als ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel - der angefochtene Entscheid nicht in Rechtskraft bzw. die Rechtskraft wird aufgehoben (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 61 BGG). Dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Punkte einer rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich ist und insoweit als bestätigt gilt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.1; HEIMGARTNER/WIEPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 und 28 zu Art. 61 BGG; je mit Hinweisen), ändert an dessen formeller (vollumfänglicher) Aufhebung infolge der Kassation nichts. Zwar ist aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils nur noch der beanstandete Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu Lasten von B.________ neu zu beurteilen, jedoch sind auch die "bestätigten" Urteilsteile infolge vollumfäglicher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und formell neu zu verkünden.
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2.3.3. Soweit die Vorinstanz das Strafverfahren hinsichtlich einzelner Punkte, die im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil nicht beanstandet wurden, zum Abschluss bringen will, hat sie diesbezüglich ein Teil
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2.4. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein gemäss Art. 408 StPO zu fällendes Berufungsurteil den Formerfordernissen von Art. 81 StPO genügen muss (vgl. Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.4). Auch im Rahmen einer beschränkten Berufung drängt es sich aufgrund des Wortlauts von Art. 81 Abs. 4 StPO auf, nicht die Rechtskraft einzelner Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils, sondern des Entscheidergebnisses, d.h. der Anordnung der Rechtsfolgen (über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen) unter Nennung der angewendeten Gesetzesbestimmungen festzuhalten.
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Erwägung 3 | |
Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Beschwerdegegner hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge gestellt, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015 aufgehoben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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