BGer 1B_485/2016 | |||
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BGer 1B_485/2016 vom 03.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_485/2016
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Urteil vom 3. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 14. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 14. November 2016 eine von A.________ gegen die Haftverlängerungsverfügung des Haftgerichts erhobene Beschwerde ab.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 (Postaufgabe 19. Dezember 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer macht, soweit überhaupt verständlich, eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts geltend, da ihm ein solches nicht in den Räumlichkeiten des Haftgerichts gewährt worden sei. Die Beschwerdekammer führte in ihrer Begründung zusammenfassend aus, dass es ausreiche, wenn ihm die Akten in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem habe sich ein Oberrichter samt den Akten ins Untersuchungsgefängnis begeben, um dem Beschwerdeführer persönlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe dies mit dem Hinweis abgelehnt, er nehme nur auf dem Amt Einsicht in die Akten. Mit diesen Ausführungen und der übrigen Begründung der Beschwerdekammer setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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