BGer 6B_1425/2016 | |||
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BGer 6B_1425/2016 vom 03.01.2017 | |
{T 0/2}
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6B_1425/2016
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Urteil vom 3. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Herabsetzung des Tagessatzes,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2016.
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Erwägungen: | |
1. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte X.________ mit Urteil vom 2. September 2014 und 9. Januar 2015 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.-, für deren schuldhafte Nichtbezahlung es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festsetzte. Gleichzeitig widerrief es zwei bedingte Geldstrafen von 30 und 20 Tagessätzen zu Fr. 80.- respektive Fr. 50.-. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Am 19. Januar 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell anstelle der ausgesprochenen Geldstrafen unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen eine zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen an. Ein von X.________ gestelltes Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist respektive Herabsetzung des Tagessatzes wies das Bezirksgericht Weinfelden mit Beschluss vom 4./5. Oktober 2016 ab.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die hiergegen erhobene Beschwerde von X.________ ab und die Staatsanwaltschaft an, nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids über das Gesuch um Ratenzahlung beziehungsweise Verlängerung der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StGB zu befinden. Es auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.-.
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2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 gelangt X.________ ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, ihm sei Ratenzahlung unter dem gesetzlichen Minimum von Fr. 50.- im Monat zu bewilligen.
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3. Ob hinsichtlich der beantragten Ratenzahlung ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG), erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Umstände, die zu den Verurteilungen und seiner gegenwärtigen persönlichen Situation geführt haben, zu schildern.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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