BGer 1B_421/2016 | |||
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BGer 1B_421/2016 vom 04.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_421/2016
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Urteil vom 4. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Zurverfügungstellung elektr. Geräte (Laptop),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ befindet sich zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Solothurn in Untersuchungshaft. Am 27. September 2016 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft, den anstaltsinternen Laptop nach Absprache mit der Gefängnisleitung zwei Stunden pro Woche zu benutzen.
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Mit Urteil BKBES.2016.121 vom 28. Oktober 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung teilweise gut und änderte sie dahingehend ab, dass ihm der anstaltsinterne Laptop für vier Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen sei.
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B. A.________ schickte eine Eingabe mit dem Titel "Entgegnung und Anträge zu BKBES.2016.121" ans Obergericht. Nebst Ausführungen zu verschiedenen Themen, die nicht Gegenstand des Urteils BKBES.2016.121 sind (angebliche Befangenheit von Oberrichtern und Staatsanwältin, angebliche Untätigkeit seines amtlichen Verteidigers bzw. fehlendes Vertrauen in diesen, etc.) beantragt A.________, ihm die unbeschränkte Nutzung des anstaltsinternen Laptops zu bewilligen.
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Am 7. November 2016 überwies das Obergericht diese Eingabe von A.________ ans Bundesgericht.
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C. Das Obergericht beantragt für den Fall, dass das Bundesgericht die Eingabe von A.________ als Beschwerde behandle, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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A.________ beantragt mit "Laienbeschwerde und Verfassungsbeschwerde BGG 119" im Wesentlichen, ihm die unbeschränkte Nutzung des Laptops zu bewilligen, einen unentgeltlichen Verteidiger nach Art. 29 Abs. 3 BV zu bestellen, die obergerichtlichen Entscheide BKBES.2016.98, BKBES.2016.111 und BKBES.2016.116 zur Neubeurteilung unter Beizug eines Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm unentgeltliche Rechtsbeistände nach Art. 127 Abs. 4 StPO zuzuweisen, die ihn unterstützen und stabilisieren könnten. In einer weiteren Eingabe beantragt er, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm auf seine Anfrage hin umgehend einen Protokollführer gemäss Art. 228 Abs. 1 StPO zu schicken und das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, ihm jederzeit die "im Rahmen von Art. 228 Abs. 1 StPO" erforderlichen Telefonate zu ermöglichen. In zwei weiteren Eingaben legt er insbesondere dar, dass die ihm zugestandenen Nutzungsmöglichkeiten des Laptops ungenügend seien und sein amtlicher Rechtsbeistand ("Schlechtverteidiger") ihn unzulänglich vertrete und beantragt den Beizug weiterer Akten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Obergericht entschieden, dass dem Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis während vier Stunden pro Woche ein anstaltseigener Laptop zur Verfügung gestellt werden muss. Angefochten ist damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die vom Obergericht überwiesene Eingabe des Beschwerdeführers ist als solche entgegenzunehmen.
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, wegen seines Asperger-Syndroms bereite ihm die handschriftliche Erstellung von Schriftstücken grosse Mühe, weshalb er auf unbeschränkten Zugang zu einem Laptop angewiesen sei, um sich angemessen verteidigen zu können. Dem Beschwerdeführer kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, wenn er sich nicht gehörig verteidigen kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann daher zur Not als erfüllt gelten; ob die Behauptung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat einer belastenden Verfügung im Rahmen einer Zwangsmassnahme zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
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1.3. Streitgegenstand ist allerdings einzig die Frage, wie lange der anstaltseigene Laptop dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden muss, damit er seine verfassungsmässigen Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Soweit er sich, was über weite Strecken der Fall ist, über anderes beklagt oder sinngemäss die Aufhebung früherer Entscheide des Obergerichts verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordnung eines unentgeltlichen Verteidigers. Der Antrag ist abzuweisen, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und ein Verteidiger den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflussen könnte.
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3. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wegen seines Asperger-Syndroms grosse Mühe zu haben, handschriftliche Eingaben zu verfassen. Diese Behauptung wird indessen durch sein prozessuales Verhalten widerlegt, hat er doch im vorliegenden Verfahren nach der als Beschwerde entgegengenommenen handschriftlichen Eingabe dem Bundesgericht noch drei weitere, eigenhändig verfasste Rechtsschriften eingereicht. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, verständliche handschriftliche Eingaben an Behörden und Gerichte zu verfassen. Nach dem angefochtenen Urteil steht ihm zudem für vier Stunden pro Woche ein Laptop zur Verfügung, womit er zusätzlich die Möglichkeit hat, maschinenschriftliche Rechtsschriften zu verfassen. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich garantierten Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnte. Die Rüge ist unbegründet.
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4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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