BGer 1B_475/2016 | |||
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BGer 1B_475/2016 vom 05.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_475/2016
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Urteil vom 5. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Baden,
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Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
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Gegenstand
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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdacht auf Raub und andere Delikte. Sie wirft ihm unter anderem vor, am 9. Juli 2016 in Baden mit zwei Mittätern B.________ überfallen zu haben. A.________ habe B.________ aus einer Distanz von 10 bis 15 cm mit einer Pfefferspray-Pistole ins Auge geschossen und dessen Sporttasche genommen. Darauf seien die drei geflohen. Die Schädigung des linken Auges des Opfers sei möglicherweise eine bleibende.
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A.________ wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben und am 17. Juli 2016 in den Niederlanden verhaftet. Nach seiner Auslieferung an die Schweiz wurde er am 5. August 2016 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 14. September 2016 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.
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Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ teilweise gut. Es erachtete Ersatzmassnahmen als hinreichend, um der bestehenden Wiederholungsgefahr zu begegnen. Statt der Haft ordnete es an, der Beschuldigte habe einer geregelten Arbeit nachzugehen und sich einer Therapie zur Behandlung seiner Drogensucht sowie wöchentlichen Urinproben zu unterziehen.
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Die Staatsanwaltschaft Baden erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 17. November 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und verweigerte A.________ die Haftentlassung.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Dezember 2016 ans Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen, eventuell unter den vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen.
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Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Dass sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befindet, hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 139 IV 191 E. 4.1 f. S. 194; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; Urteil 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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2.2. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er wirft jedoch dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, Art. 30 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und Art. 9 BV verletzt zu haben. Es argumentiere neu mit Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln sowie Körperverletzung. Bisher sei jedoch nur von Raub die Rede gewesen.
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3.2. Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er zusammen mit zwei weiteren Personen 1 kg Cannabis habe erwerben wollen. Der dringende Tatverdacht des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (SR 812.121) sei damit gegeben. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Verkäufer plötzlich mehr Geld verlangt als vereinbart, weshalb er ihm die Tasche mit dem Cannabis entrissen habe. Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Pfefferspray-Pistole aus kurzer Distanz gegen das Gesicht des Opfers geschossen und diesem damit zumindest eine vorübergehende Schädigung am linken Auge zugefügt habe. Es bestehe deshalb auch der dringende Tatverdacht einer vollendeten einfachen, eventuell sogar einer (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122 und Art. 123 Ziff. 1 StGB).
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3.3. Dass das Obergericht gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingestandenen Tatverlauf den dringenden Tatverdacht des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln und der Körperverletzung bejahte, dagegen jenen des Raubs offen liess, verstösst nicht gegen die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen. Es liegt im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV), zumal der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf die vom Obergericht herangezogenen Straftatbestände auf der Hand lag. Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26 mit Hinweis).
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Erwägung 4 | |
4.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn über den dringenden Tatverdacht hinaus ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 2-4 S. 15 ff.; Urteil 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Bei den Vortaten muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, und zwar gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, handeln. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1).
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Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis).
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Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweis). Die Rückfallprognose muss ungünstig ausfallen und zwar in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Darunter fallen in erster Linie Gewalt-, aber etwa auch schwere Betäubungsmitteldelikte oder schwere Strassenverkehrsdelikte, Vermögensdelikte hingegen nur, sofern sie besonders schwer sind (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2, insbesondere E. 2.7 mit Hinweisen).
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Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweis).
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4.2. Das Obergericht führt zur Wiederholungsgefahr aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 21. Juli 2011 unter anderem wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis und trotz Entzugs des Führerausweises sowie wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt worden. Mit Urteil vom 6. November 2013 sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 80.-- verurteilt worden, wobei 170 Tagessätze teilbedingt bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben worden seien. Seit dem Jahr 2014 sei ein weiteres Strafverfahren hängig, in welchem dem Beschwerdeführer Geldwäscherei, Hehlerei, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Anstiftung zur Begünstigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau und Handel von mehreren Kilogramm Cannabis), mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen würden. Bereits in jenem Verfahren handle es sich teilweise um Gewalttaten. Im vorliegenden Verfahren werde ihm ein weiteres Delikt gegen Leib und Leben vorgeworfen. Angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der stetigen Zunahme seiner Delinquenz sei ernsthaft von der Gefahr einer weiteren Steigerung und damit der Begehung von weiteren gegen Leib und Leben gerichteten Delikten auszugehen. Darüber hinaus gelte es auch zu verhindern, dass der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten den Abschluss des Strafverfahrens weiter beeinträchtige und durch immer neue Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Die Wiederholungsgefahr sei deshalb zu bejahen.
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4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei 2011 und 2013 nicht wegen gleichartiger Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verurteilt worden. Delikte gegen Leib und Leben, wie sie gemäss der Vorinstanz künftig zu befürchten seien, bildeten Gegenstand des laufenden Verfahrens. Von den betreffenden Vorwürfen anerkenne er jedoch nur Tätlichkeiten gegenüber seiner früheren Partnerin. Eine schlechte Prognose könne man ihm wohl allgemein für strafbares Verhalten, nicht aber für Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, stellen. Zudem könne nicht von einer Steigerung der deliktischen Tätigkeit gesprochen werden.
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4.4. Das Bundesgericht befasste sich bereits mit Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer die Haftvoraussetzungen gegeben seien. Damals hatte das Obergericht des Kantons Aargau die Wiederholungsgefahr betreffend Strassenverkehrsdelikte bejaht. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch sein Fahrverhalten die Sicherheit anderer gefährdet, dies jedoch ausschliesslich mit seinen beiden eigenen Autos getan habe. Die Wiederholungsgefahr könne wesentlich vermindert werden, wenn ihm die Verwendung dieser Autos verunmöglicht werde. Das Bundesgericht wies deshalb die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Anordnung von Ersatzmassnahmen an die Vorinstanz zurück. Dabei berücksichtigte es, dass das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse Einsicht erhoffen liess.
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4.5. Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, im Nachgang zu jenem Bundesgerichtsurteil erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Indessen ist gemäss dem angefochtenen Entscheid vom dringenden Tatverdacht des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln und der Körperverletzung auszugehen. Das Obergericht hält im Einzelnen fest, der Beschwerdeführer habe dem Opfer aus relativ kurzer Entfernung mit einer Pfefferspray-Pistole gegen das Gesicht geschossen. Dies sei unbestritten, weshalb diesbezüglich von einem glaubhaften Geständnis und damit von einer die Wiederholungsgefahr begründenden Vortat ausgegangen werden könne. Weil er die Waffe in einer aufgeheizten Situation gegen das Gesicht des Opfers gerichtet habe, sei für die Zwecke des Haftverfahrens Eventualvorsatz anzunehmen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet zwar abgesehen vom Tatbestand der Tätlichkeiten alle ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte, tut dies jedoch lediglich in pauschaler Weise und zeigt nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten.
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4.6. Bereits im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (wiederum nebst einer Reihe weiterer Straftatbestände) erfolgte im Jahr 2013. Der jüngste Vorwurf bezieht sich auf den Erwerb eines Kilogramms Cannabis, zudem wirft ihm die Staatsanwaltschaft im laufenden Verfahren zusätzlich den Anbau von und Handel mit mehreren Kilogramm Cannabis vor.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er suchttherapiebedürftig ist. Offenbar liess er sich weder von den erfolgten Verurteilungen noch den Freiheitsentzügen beeindrucken. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ausgeführten anzunehmen ist, dass er neuerdings auch nicht vor der Anwendung von Gewalt zurückschreckt, um seine Drogenhandelsinteressen durchzusetzen. Schliesslich ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorwirft, auch gegenüber seiner ehemaligen Partnerin gewalttätig geworden zu sein und ihr 2014 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben.
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4.7. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch gleichartige Straftaten, d.h. durch weitere Betäubungsmitteldelikte, allenfalls in Kombination mit strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet. Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erweisen sich damit als erfüllt. Bundesrechtskonform erscheint auch die Ansicht der Vorinstanz, mit Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausreichend begegnet werden. Zu berücksichtigen sind in dieser Hinsicht insbesondere die grosse Zahl der Delikte, die Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilungen und des hängigen Verfahrens bilden, und der Umstand, dass offenbar weder Strafen noch strafprozessuale Haft eine entscheidende Wirkung zu erzielen vermochten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bisher nur sporadisch über Arbeit verfügt und sei für eine Suchttherapie motiviert, vermag daran nichts zu ändern.
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5. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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