BGer 6B_1328/2016 | |||
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BGer 6B_1328/2016 vom 06.01.2017 | |
{T 0/2}
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6B_1328/2016
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Urteil vom 6. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540,
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3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 25. Oktober 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz büsste den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
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Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz "Befangenheit und Begünstigung" vor, weil "es sich bei diesem Verfahren ganz klar um einen Interessenkonflikt" handle. Worin der angebliche zum Vorwurf der Befangenheit und Begünstigung führende Interessenkonflikt bestehen sollte, lässt sich der Beschwerde indessen nicht entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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3. Der Beschwerdeführer stuft die dem angefochtenen Urteil "zugrunde liegende Polizeiarbeit" als "höchst fraglich" ein, wenn nicht sogar als "unrechtmässig" und "skandalös". Die Aussagen der Polizeibeamten seien von Schutzbehauptungen durchsetzt. Sie hätten weder das Tatfahrzeug identifiziert noch den Besitzer des Fahrzeugs gemäss angeblicher "Nummerschildangabe" kontaktiert. Nur einer der beiden Polizeibeamten soll ihn am Steuer des Fahrzeugs angeblich eindeutig erkannt haben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwieweit die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt und sie von einem offensichtlich unrichtigen festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre. Die Beschwerde genügt auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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