BGer 5A_9/2017 | |||
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BGer 5A_9/2017 vom 09.01.2017 | |
{T 0/2}
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5A_9/2017
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Urteil vom 9. Januar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,
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Beschwerdegegner,
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,
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Verfahrensbeteiligter.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen) das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin (Mutter) gegenüber ihrem fremdplatzierten Sohn (Verfahrensbeteiligter) für die Zeit Ende Dezember 2016/Anfang Januar 2017 sowie für das erste Halbjahr 2017 festgelegt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, das Gericht wolle mit dem vorliegenden Beschluss die seit dem 7. Januar 2016 bestehenden vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich Besuchsrecht besser den konkreten Gegebenheiten anpassen, das Gericht greife dabei nicht ohne Not in die von der Beiständin geplante Besuchsregelung ein,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 2016 hinausgehen, was namentlich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Obhutsentzug und die Bestreitung der den Obhutsentzug rechtfertigenden Kindesgefährdung gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rügen gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. Dezember 2016 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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