BGer 5A_977/2016 | |||
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BGer 5A_977/2016 vom 10.01.2017 | |
{T 0/2}
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5A_977/2016
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Urteil vom 10. Januar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon.
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Gegenstand
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Rechtliches Gehör (Aufgaben der Beiständin),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
Am 1. Oktober 2015 erstattete A.________ bei der KESB Dietikon eine Gefährdungsmeldung; ihre Mutter B.________ leide an Alzheimer und brauche eine Beistandschaft, wobei sie sich als Beiständin zur Verfügung stelle. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 errichtete die KESB für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte A.________ zur Beiständin; ferner umschrieb sie deren Aufgaben, u.a. die Erstellung und Unterbreitung eines Inventars über die Besitzstandsverhältnisse, und wies deren Anträge auf Befreiung von der Pflicht zu periodischer Berichterstattung und Rechnungsablage sowie auf Verzicht zur Zustimmung zum anstehenden Liegenschaftsverkauf ab.
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Im Zusammenhang mit diesen Auflagen erhob A.________ beim Bezirksrat Dietikon Beschwerde, welche dieser mit Urteil vom 28. September 2016 abwies.
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Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 verlangte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich die Rückweisung zu neuem Entscheid und die Anweisung des Bezirksrats, zu diversen Ausführungen, welche sie in der an diesen gerichteten Beschwerde gemacht hätte, Stellung zu nehmen. Das Obergericht verwarf die im Zusammenhang mit dem Replikrecht und der Begründungspflicht erhobenen Gehörsrügen und wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2016 ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 21. Dezember 2016 (Postaufgabe: 22. Dezember 2016) eine Beschwerde erhoben und am 27. Dezember 2016 (Postaufgabe: 4. Januar 2017) eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend Ernennung einer Beiständin und Umschreibung des Aufgabenkreises; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Diese Anforderungen werden missachtet, soweit die Beschwerde über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 2016 hinausgeht. Der Verfahrensgegenstand lässt sich im Rechtsmittelzug nicht ausdehnen und auf die betreffenden Ausführungen kann nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, mit welchen die Beschwerdeführerin den Umfang der ihr als Beiständin auferlegten Pflichten kritisiert und diesbezügliche Erleichterungen verlangt. Das Obergericht hat festgehalten, dass kein Entscheid in der Sache verlangt worden sei, sondern sich die Beschwerdeführerin auf einen Rückweisungsantrag und die Rüge von angeblichen Verfahrensfehlern (Verletzung des Replikrechts und der Pflicht zur Urteilsbegründung) beschränkt habe. Mithin kann sich auch die vorliegende Beschwerde nur auf diese Punkte beziehen.
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Inhaltlich wies das Obergericht die beteffenden Rügen mit ausführlicher Begründung ab. Die Kernerwägungen gehen dahin, dass der Bezirksrat der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der KESB am 27. April 2016, mithin lange vor dem am 28. September 2016 ergangenen Entscheid zugestellt und im Übrigen seinen Entscheid genügend begründet und alle Rechtsbegehren behandelt habe. Mit diesen Erwägungen rund um die Aspekte des rechtlichen Gehörs setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass auch in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf ihre Pflichten als Beiständin als offensichtlich unzulässig und in Bezug auf die Gehörsaspekte als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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