BGer 6B_769/2016 | |||
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BGer 6B_769/2016 vom 11.01.2017 | |
6B_769/2016
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Urteil vom 11. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Rechtsanwältin X.________ war amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen A.________ unter anderem wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Nötigung. Das Bezirksgericht Brugg sprach ihr im Urteil vom 16. September 2014 eine Entschädigung von Fr. 23'613.20 zu. A.________ erhob Berufung. Mit Entscheid vom 19. Februar 2016 reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal Fr. 12'000.--.
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B. | |
Mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils betreffend die Kürzung der ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Bundesstrafgericht tritt mit Beschluss vom 5. Juli 2016 auf die Beschwerde nicht ein und übermittelt sie zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Gegenbemerkungen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, in welchem dieses über die der amtlichen Verteidigerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entschieden hat. Die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung blieb unangefochten. In dieser Konstellation liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor (BGE 140 IV 213 E. 1.7 mit Hinweisen), sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung der ihr von der ersten Instanz zugesprochenen amtlichen Entschädigung durch die Vorinstanz. Sie rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 StPO, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Wirtschaftsfreiheit. Die Reduzierung der Entschädigung von Amtes wegen sei unzulässig, weil das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unangefochten geblieben sei. Bei der Beurteilung der Kostennote für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung verfüge die erste Instanz über ein weites Ermessen. Die Vorinstanz begründe nicht, in welcher Hinsicht es sich bei der Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung durch das erstinstanzliche Gericht um einen willkürlichen Entscheid handle. Mangels entsprechender Begründung dürfe deshalb nicht von einem zulässigen Eingriff der Berufungsinstanz in die Dispositionsmaxime gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Hinzu komme, dass diese Überprüfung für sie nicht voraussehbar ge-wesen sei und die Kürzung von Amtes wegen somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zwar habe die Vorinstanz mittels Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorbehalte. Sie habe aber nicht ausgeführt, welche Positionen der eingereichten Kostennote sie anzweifle (Beschwerde S. 3 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 95.06 Stunden [recte: 94.31 Stunden] sei massiv überhöht und stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Falles, den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen und dem dafür angemessenen Zeitaufwand der Anwältin. Die erste Instanz habe keine Überprüfung vorgenommen. Das sei von Amtes wegen (Art. 404 Abs. 2 StPO) zu korrigieren, da sich die zu hohe Entschädigung zu Lasten des rückzahlungspflichtigen Beschuldigten auswirke (Urteil S. 27 E. 7.4).
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2.3. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO).
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Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. Beschränkt etwa der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt, kann es dem Gericht nicht verwehrt sein, auch den Schuldpunkt neu zu beurteilen und den Beschuldigten nicht nur milder zu bestrafen, sondern das Verfahren einzustellen oder ihn statt wegen schwerer bloss wegen einfacher Körperverletzung, oder statt wegen Raubes, "nur" wegen Diebstahls schuldig zu sprechen. Gesetzwidrig wäre eine Entscheidung auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht eine unzulässige Sanktion ausgesprochen hätte. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. insb. N. 4 f. zu Art. 404 StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 ff. zu Art. 404 StPO). Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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In einem kürzlich ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, wenn die Entschädigung für die amtliche Verteidigung weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten bzw. beanstandet werde, sei von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich dieser Entschädigung auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Entschädigung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, wenn nicht ersichtlich sei, dass die erste Instanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt habe, auch wenn das genehmigte Honorar recht hoch erscheine. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen bestehe kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des amtlichen Honorars nicht geradezu gesetzwidrig oder unbillig sei (Urteil 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).
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2.4. In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, (1.) das Urteil vom 16. September 2014 des Bezirksgerichts Brugg sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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1. Der Beschuldigte werde vollumfänglich freigesprochen.
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2. Dem Beschuldigten werde für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen Schadenersatz von CHF 58'380.00 sowie eine Genugtuung von CHF 33'400.00 zugesprochen.
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3. Die Anträge der Privatklägerin auf Genugtuung und Parteientschädigung werden vollumfänglich abgewiesen.
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4. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren bereits angemessen entschädigt wurde.
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5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung) werden auf die Staatskasse genommen.
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Er stellte weiter den Antrag, (2.) seine amtliche Verteidigerin sei entsprechend der noch einzureichenden Kostennote angemessen für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urteil S. 7 E. 3.3). Auch die Staatsanwaltschaft wendete sich nicht gegen die von der ersten Instanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil S. 8 E. 3.5), weshalb vorliegend von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auszugehen ist.
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Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 94.31 Stunden bzw. ihr von der ersten Instanz genehmigtes Honorar von Fr. 23'537.40 ist sehr hoch. Die Vorinstanz begründet die Kürzung, es sei nicht ersichtlich, dass sich komplizierte Fragen hätten stellen können, wenn auch zu berücksichtigen sei, dass es sich weitgehend um sog. Vier-Augen-Delikte gehandelt habe. Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote könne nur teilweise überprüft werden, ob die aufgeführten Aufwendungen geboten gewesen seien und ob sie überhaupt das Strafverfahren betroffen hätten. So fänden sich darin - ohne nähere Beschreibung - zahlreiche Posten betr. Korrespondenz nicht nur mit dem Beschuldigten, sondern auch mit dessen Mutter und anderen Privatpersonen (Urteil S. 27 f. E. 7.4). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote erweist sich als ausgesprochen detailliert und bezeichnet neben den jeweiligen Posten (z.Bsp. Telefon, Brief, Einvernahme etc.) auch den genauen Betreff sowie die jeweils involvierte Person (act. 4/3). Sodann belaufen sich die von der Vorinstanz beanstandeten Posten betr. Korrespondenz mit Drittpersonen auf insgesamt 9.155 Stunden (vgl. Aufschlüsselung der Beschwerdeführerin, act. 4/5) und vermögen die fast hälftige Kürzung der Entschädigung, mithin die Streichung von über 40 Stunden Aufwand, durch die Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Selbst im Lichte der gesamten vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht die Rede davon sein, dass die Entscheidung der ersten Instanz bezüglich des Honorars für die amtliche Verteidigung geradezu gesetzeswidrig oder krass unbillig ist.
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2.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht zu behandeln. Ziffer 2.6.1 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2.6.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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